Bei Kindern in der Kindertagesstätte kommt grundsätzlich eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung in Betracht.[45] Die Regelmäßigkeit ist in dieser Gruppe wichtiger als der Umfang der Kontakte.[46] Auch in dieser Altersgruppe ist grundsätzlich eine feste Regelung des Umgangsrechts geboten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Umgang des nicht sorgeberechtigten, aber umgangsberechtigten Elternteils auch in jeder Woche oder an jedem Wochenende stattfinden muss. Würde man dem stattgeben, hätte der sorgeberechtigte Elternteil dann selbst nicht mehr die Möglichkeit, mit dem Kind Freizeitaktivitäten an den Wochenenden zu unternehmen. Es hat daher ein Ausgleich stattzufinden zwischen dem sorge- und nichtsorgeberechtigten Elternteil.[47] Bei den jüngeren Kindern kommt ggfs. ein zusätzlicher Umgang in der Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet, in Betracht, um dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung zu tragen.[48] Auch hier sollte wegen deren noch nicht sicher ausgeprägten Zeitempfindens der Umgang häufiger, aber dafür jeweils nur von kurzer Dauer erfolgen.[49] Besteht zwischen den Wohnungen der Elternteile nur eine geringe räumliche Entfernung, bieten sich stattdessen auch Nachmittagsbesuche an.[50]

Aus familienpsychologischer Sicht sind in dieser Altersgruppe, wenn beide Eltern sichere Bezugspersonen für das Kind sind und nur ein geringes Konfliktniveau aufweisen (nur dann können Kinder gleich welcher Altersgruppe von den Kontakten mit beiden Eltern tatsächlich profitieren[51]), Wochenendübernachtungen oder Übernachtungen in den Ferienzeiten ohne weiteres möglich. Letztlich liegt es oft an dem Obhut gebenden Elternteil, wie er auch Übernachtungskontakte des Kindes mit Freunden oder Verwandten forciert, behindert oder sogar unterbindet. Regelmäßige und eingeübte Übernachtungen – auch eines Kleinkindes – bei Bekannten oder Verwandten ermöglichen dem Kind dann auch viel leichter Übernachtungen bei dem anderen Elternteil.

[45] OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1164.
[46] Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 279.
[47] Horndasch, NZFam 2014, 884, 885.
[48] Horndasch, NZFam 2014, 884, 885.
[50] Horndasch, NZFam 2014, 884, 885.
[51] Kury/Obergfell-Fuchs, Rechtspsychologie. Forensische Grundlagen und Begutachtung. Ein Lehrbuch für Studium und Praxis, 2012, S. 218.

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