Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangregelung für ein zweijähriges Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei kleinen Kindern (hier: ein zweijähriges Kind, das noch gestillt wird) ist ein Übernachtungsumgang regelmäßig geboten.

2. Insbesondere dann, wenn zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht demjenigen Elternteil übertragen worden ist, der sich gegen ein Wechselmodell ausgesprochen hat, dient das Umgangsregelungsverfahren nicht dazu, in Beeinträchtigung dieses Aufenthaltsbestimmungsrechts dennoch ein Wechselmodell durchzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

1. Der Senatsbeschluss vom 23.9.2008 wird für die Zeit ab 1.1.2010 dahin abgeändert, dass der Vater das Recht hat, mit dem Kind S., geboren am ... November 2007, wie folgt zusammen zu sein:

a) an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 15:00 Uhr, bis Sonntag, 17:45 Uhr,

b) alle 14 Tage in den ungeraden Kalenderwochen mittwochs von 6:45 Uhr bis 17:45 Uhr,

c) an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie am Neujahrstag jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr,

d) während zweier Wochen der Sommerferien des Landes Berlin, beginnend mit dem fünften Samstag der Ferien, 9:00 Uhr, bis zum siebten Sonntag der Ferien, 15:00 Uhr,

e) während einer Woche der Winterferien des Landes Berlin, beginnend mit dem ersten Montag der Ferien, 9:00 Uhr, bis zum darauf folgenden Sonntag, 15:00 Uhr.

2. Fällt ein Umgangstermin aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise für den unter a) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Wochenende, für den unter b) geregelten Zeitraum am nachfolgenden Mittwoch statt.

3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

4. Der Vater holt das Kind zu Beginn der vorgenannten Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs das Kind. Am Ende der Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese es entgegennimmt.

Abweichend hiervon holt der Vater, wenn der Wochenendumgang freitags beginnt, das Kind zu Beginn des Umgangs in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte ab.

5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird den Eltern ein Zwangsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR angedroht.

II. Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auch insoweit werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... 11.2007 geborene S.L. ist das Kind des am ... 2.1963 geborenen Antragstellers und der am ... 12.1972 geborenen Antragsgegnerin. Die Eltern sind nicht verheiratet. Noch vor der Geburt, nämlich am 16.10.2007, erkannte der Antragsteller die Vaterschaft an. Am selben Tag gaben die Eltern eine Sorgeerklärung ab.

Die Eltern haben stets in getrennten Haushalten gelebt. Bei der Antragsgegnerin lebt noch deren Tochter aus einer früheren Verbindung A ..., geb. am ... 9.1991. Ein vom Antragsteller eingeleitetes Umgangsverfahren hat durch eine vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 23.9.2008 seinen Abschluss gefunden (10 UF 127/08). Durch Beschluss vom 2.12.2008 (2 F 328/08) hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der Mutter allein übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat der Senat durch Beschluss vom 9.3.2009 (10 UF 204/08) zurückgewiesen.

Das vorliegende Verfahren hat der Antragsteller unter dem 21.5.2009 mit der Begründung eingeleitet, sein Umgang mit dem Sohn S. sei neu zu regeln. Insbesondere seien nun die Voraussetzungen für Übernachtungen des Kindes in seinem Haushalt gegeben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die vor dem Senat geschlossene Umgangsvereinbarung vom 23.9.2008 dahin abgeändert, dass der regelmäßige Umgang des Antragstellers mit dem Kind in den ungeraden Kalenderwochen ab 16.11.2009 jeweils mittwochs um 6:45 Uhr beginnt und donnerstags um 17:45 Uhr endet und der Umgang an den Wochenenden in den geraden Kalenderwochen ab 23.11.2009 jeweils freitags um 17:45 Uhr beginnt und sonntags um 17:45 Uhr endet. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Eltern mit ihren Beschwerden.

Der Vater begehrt einen Umgang, der keine längeren Unterbrechungen als vier Tage zulässt, eine Verlängerung des Wochenendumgangs dahin, dass dieser bereits am Freitag um 6:45 Uhr beginnt, einen zusätzlichen Umgangstag in den geraden Kalenderwochen montags von 6:45 Uhr bis 17:45 Uhr, eine fairere und eindeutigere Feiertagsregelung und eine Urlaubsregelung.

Die Mutter wendet sich gegen einen Wochenendumgang in den geraden Kalenderwochen, der über die Zeit von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, hinausgeht ...

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