Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil unter Berücksichtigung der in einer Sorgerechtsentscheidung zu beachtenden Kriterien

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn die Mutter, bei der das noch nicht zwei Jahre alte Kind bisher gelebt hat, nun einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und der Vater die Betreuung des Kindes in einer Kinderkrippe ablehnt.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG S. (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen 2 F 328/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG S. vom 2.12.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 14.11.2007 geborene S. ist das Kind des am 1963 geborenen Antragstellers und der 1972 geborenen Antragsgegnerin. Die Eltern sind nicht verheiratet. Noch vor der Geburt, nämlich am 16.10.2007, erkannte der Antragsteller die Vaterschaft an. Am selben Tag gaben die Eltern eine Sorgeerklärung ab.

Die Eltern haben stets in getrennten Haushalten gelebt. Bei der Antragsgegnerin lebt noch deren Tochter aus einer früheren Verbindung A., geb. am 3.9.1991.

Das vorliegende Verfahren hat der Antragsteller eingeleitet, indem er unter dem 30.4.2008 beantragt hat, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu übertragen. Am selben Tag hat der Antragsteller einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt. Das Umgangsverfahren hat durch eine vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 23.9.2008 seinen Abschluss gefunden (10 UF 127/08).

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit sei er zeitlich flexibel und könne sich ausreichend um S. kümmern. Anders verhalte es sich mit der Mutter. Sie beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und S. zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe zu geben. Dies aber sei nach seiner Auffassung für ein so kleines Kind schädlich. Solange ein Elternteil, hier er als Vater, für die Betreuung zur Verfügung stehe, solle das Kind nicht in eine Fremdbetreuung gegeben werden.

Auf Antrag der Mutter hat das AG ihr durch einstweilige Anordnung vom 14.10.2008 die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Betreuung des Kindes in der Tagespflege allein übertragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 2.12.2008 hat das AG die einstweilige Anordnung vom 14.10.2008 aufrecht erhalten und unter Abweisung des Antrags des Antragstellers der Antragsgegnerin das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes S. übertragen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde.

Soweit die einstweilige Anordnung betroffen ist, hat sie der Senat durch Beschluss vom 3.2.2009 (10 WF 256/08) aufgehoben.

Zur Begründung seines Rechtsmittels in der Hauptsache trägt der Vater vor:

Ihm gehe es nicht darum, das Kind ganz zu sich zu nehmen und es nur besuchsweise der Mutter zu überlassen. Vielmehr strebe er ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Die Mutter hingegen wolle am liebsten keine Kontakte zwischen Vater und Sohn zulassen, höchstens Besuchskontakte im Rahmen des üblichen Umgangs. Diese eingeschränkte Bindungstoleranz stelle ein Entwicklungsrisiko für das Kind dar.

Er habe sich bewusst dafür entschieden, dem Kind einen großen Raum in seinem Leben zu geben und für seine tägliche Betreuung einzustehen. Er lebe in grüner Umgebung in R., in der Nachbarschaft gebe es Kinder jeden Alters. Er gehe gefühlvoll mit dem Kind um und habe Spass daran, S. an seinem Alltag teilnehmen zu lassen, mit ihm zu spielen, zu musizieren und Ausflüge ans Wasser zu machen.

Die Mutter sei ebenfalls existenziell wichtig für S.. Auch sie liebe das Kind und habe eine einzigartige und exklusive Beziehung zu ihm. Ein engagierter und liebevoller Vater sei jedoch eine wertvolle Ressource für S., die nicht jedem Kind zur Verfügung stehe. Das von ihm vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass S. bereits jetzt täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste. Hiervon könne das Kind nur profitieren.

Der Vater beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein zu übertragen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Das AG habe ihr zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. übertragen. Eine wechselnde Betreuung des Kindes, wie sie dem Vater vorschwebe, komme nicht in Betracht.

Der Vater habe im Übrigen durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass zwei Tagesmütter, die während ihrer, der Mutter, Berufstätigkeit die Betreuung des Kindes hätten übernehmen sollen, die Betreuungsverträge gekündigt hätten. Auch andere Personen, z.B. Jugendamtsmit-arbeiterinnen, habe der Vater beschimpft.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Eltern wird auf deren Schriftsätze nebst Anlag...

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