Der BGH greift in seiner Entscheidung zwei Themenkomplexe auf, die bei der Umsetzung eines Auskunftsanspruches besondere Bedeutung besitzen. Neben der praxisrelevanten Präzisierung des Umfangs zu erteilender Informationen wird durch den Beschluss insbesondere der Kreis der Auskunftspflichtigen näher definiert, wobei die Entscheidungsbegründung zu Recht auf einem dies stützenden Gesetzeszweck aufbaut, aber auch auf eine bestätigende gesetzgeberische Intention zurückgreifen kann.

§ 75 des ab dem Jahr 1946 geltenden EheG sah vor, dass der Ehegatte, dem die Sorge für die Person eines gemeinschaftlichen Kindes nicht zustand, befugt war, mit dem Kind persönlich zu "verkehren". Dieses "Verkehrsrecht" setzte jedoch nicht nur erst nach der Scheidung ein, sondern war auch zwingend an die nicht bestehende Sorgeberechtigung gekoppelt. Es war damit unabhängig von der auf Seiten des Berechtigten nicht existenten elterlichen Gewalt. Als absolutes Recht richtete es sich gleichzeitig jedoch nach den in der Literatur vertretenen Meinungen ebenso gegen jeden, in "dessen tatsächlicher Gewalt das Kind sich befand".[1] Nach damaligem Verständnis stand das Verkehrsrecht in keinerlei Kontext zu etwaigen Auskunftsansprüchen. Ein brieflicher Verkehr oder insbesondere die Überlassung von Zeugnissen bzw. Lichtbildern des Kindes sollte – sofern er überhaupt in Betracht kam – auf eng begrenzte Ausnahmefälle reduziert sein.

Die im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes zum 1.7.1958 eingeführte Regelung des § 1634 BGB, die in ihrem Wortlaut mit § 75 EheG identisch war,[2] erstreckte das Umgangsrecht zwar erstmals auch auf die Zeit vor der Scheidung. Aus der Gesetzesbegründung ergaben sich aber keine präzisierenden Hinweise über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs und erst recht nicht zur Auskunft, denn unverändert wurde in der Literatur der Auskunftsanspruch auf enge Ausnahmefälle reduziert.[3] Auch nach dem zum 1.7.1970 in Kraft getretenen NEhelG und der dort maßgeblichen Vorschrift des § 1711 BGB[4] wurde von der gesetzlichen Regelung eines Auskunftsrechts ausdrücklich Abstand genommen und es – entsprechend der rechtlichen Situation ehelicher Kinder – letztlich der Rechtsprechung überlassen, ob dem Vater des Kindes Auskunft zu erteilen war.[5]

Erstmals im Zusammenhang mit der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge zum 1.1.1980[6] wurde in § 1634 Abs. 3 BGB explizit ein Auskunftsrecht vorgesehen, soweit dessen Umsetzung mit dem Kindeswohl vereinbar war. Dieser Auskunftsanspruch wurde aber lediglich als Kompensation verstanden, sollte aus Gründen des Kindeswohls der Umgang als solcher eingeschränkt oder ausgeschlossen worden sein.[7] Gleichzeitig verwies der Gesetzgeber in der Begründung zu § 1634 Abs. 2 BGB jedoch darauf, dass sich etwaige Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts auch gegen Dritte richten sollten, wenn sich das Kind in deren Obhut befand.[8] Die im Kontext des § 75 EheG bereits in der Literatur vertretene Meinung, wonach zur effektiven Umsetzung von Umgangskontakten letztlich die tatsächliche Obhut – auch eines Dritten über ein Kind – von entscheidender Bedeutung sein könne, wurde nun ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgegriffen.

Die in einem 1989 geplanten sog. NEhelUmgG[9] entwickelten Reformen wurden nicht weiter verfolgt, sondern gingen einige Jahre später im KindRG[10] auf, d.h. insbesondere gerichtet auf die Gleichbehandlung ehelich und nichtehelich geborener Kinder. Losgelöst von der elterlichen Sorge wurden in §§ 1684, 1685 BGB Umgangsregelungen statuiert und durch die in § 1686 BGB nun eigenständig geregelten Auskunftsansprüche ergänzt. Zwar wurde im Regierungsentwurf eine Beziehung zwischen dem Umgangsrecht und den Auskunftsansprüchen hergestellt, indem Wertungszusammenhänge beachtet werden sollten,[11] doch wurden eindeutig die Auskunftsansprüche nicht mehr als Kompensation für ein nicht bestehendes Umgangsrecht gesehen, sondern als eigenständig geregelte und geltend zu machende Ansprüche. Obgleich der Gesetzeswortlaut von Auskunftsansprüchen eines Elternteiles gegenüber dem jeweils anderen sprach, wurde in der Gesetzesbegründung ebenso klargestellt, dass der Anspruch nicht nur losgelöst von der elterlichen Sorge bestand, sondern sich de facto – etwa bei gemeinsamer Sorge – gegen jenen Elternteil richtete, in dessen Obhut sich das Kind befand.[12]

Die Umgangs- und Auskunftsansprüche haben sich in den letzten Jahrzehnten in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung kontinuierlich an den jeweils veränderten gesellschaftlichen Vorgaben orientiert und sich in Anlehnung an sie auch weiterentwickelt. In der Literatur, vor allem jedoch in den Gesetzesbegründungen war ebenso durchgängig aber auch die Einschätzung bestimmend, dass sowohl die Umsetzung des Umgangs als auch von Auskunftsansprüchen zwingend die tatsächlichen Obhutsverhältnisse berücksichtigen muss, wenn sie dem Kindeswohl dienen sollen. Dies erfordert sodann auch zutreffend die Prüfung, ob in einer nicht mehr dem klassischen Famil...

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