Mit § 1684 Abs. 1 BGB (s. ebenso § 18 SGB VIII[11]) hat das KindRG das durch die Verfassung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte, subjektive Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern und deren Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind ausdrücklich im Familienrecht geregelt.

Aus der Sicherstellung des Grundrechtsschutzes durch die Gestaltung des Verfahrens folgt, dass die Familiengerichte ihr Verfahren so zu gestalten haben, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.[12] Sie müssen alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Kindeswohls und der Interessenlage beider Elternteile nutzen.

Hierzu gehört die Einholung von Auskünften von Betreuungspersonen, etwa Berichte aus der Kindertagesstätte, der Schule und von den Personen, die an der Betreuung des betroffenen Kindes mitwirken, aber auch die Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Jugendämter. Da es auf die individuellen Verhältnisse, Lebenssituationen, Beziehungen und Bindungen, Meinungen, Vorstellungen, Haltungen und Wünsche (z.B. auch Wille des Kindes) aller Beteiligten ankommt, verbieten sich unzulängliche Sachaufklärung und schematische Lösungen.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung vom 18.2.1993[13] den Leitsatz vorangestellt, dass "über Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls und[14] unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden kann."

Die bisherige Rechtspraxis ging dagegen stets von der Überlegung aus, dass allgemeiner Zweck des Umgangsrechts ist, "dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, mit dem Kind in ständige Beziehung zu kommen, sich von seinem körperlichen und geistigen Befinden durch fortlaufenden Augenschein und gegenseitige Aussprache zu überzeugen sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch einem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen."[15] Wenn der Zweck des Umgangsrechts hierauf allein beschränkt wird, dann ist "in der Tat eine pauschalierende Betrachtung wie eine schematisierende Zumessung die naturgegebene Folge."[16] Es kamen dann Umgangsregelungen in Betracht, wonach in der Regel das Kind – je nach Alter – entweder zweimal im Monat am Sonntag einige Stunden oder einmal im Monat übers Wochenende zum anderen Elternteil darf oder muss – je nachdem –, meist an einem ganz bestimmten Wochenende im Monat. Außerdem wurden meistens die "zweiten Feiertage an Weihnachten, Ostern und Pfingsten zu Umgangstagen erklärt und für die großen Ferien noch eine längere Zeit von 14 Tagen für gemeinsame Ferienaufenthalte des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgesehen", wie Lempp[17] bereits vor mehr als 40 Jahren dargelegt hat.

Diese starre Regelung des Umgangs ist spätestens mit der bereits oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.1993[18] überholt. Nunmehr ist die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis in erster Linie danach auszurichten, welche Regelung dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation gerecht wird.[19] In diesem Sinn hat auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass "über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden könne."[20]

[11] Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.8.2013 (BGBl I, 3464) m.W.v. 1.1.2014.
[12] BVerfG ZKJ 2009, 207, 210; Kuckuk, ZAP Nr. 11 v. 9.6.1993, Fach 11 R, 53.
[13] BVerfG FamRZ 1993 = NJW 1993, 2671.
[14] Hervorhebung durch die Verfasser.
[15] BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130 ff.; BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148; OLG Naumburg JAmt 2002, 32, 33.
[16] Kuckuk, ZAP Nr. 11 v. 9.6.1993, Fach 11 R, 53, 54.
[17] Lempp, Die Ehescheidung und das Kind, 1976, S. 36.
[18] BVerfG FamRZ 1993, 662, 663 = NJW 1993, 2671; Oelkers, FamRZ 1995, 1385, 1387.
[19] Horndasch, NZFam 2014, 884, 885; Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 2. Aufl. 2015, S. 229 f.
[20] BT-Drucks 8/2788, 55.

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