[1] I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes.

[2] Der Antragsteller ist der Vater des am 1.2.2006 ehelich geborenen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zogen Mutter und Kind zu den Eheleuten H, die bereits die Pflegeeltern der Mutter waren und nun Pflegeeltern des Kindes sind. Im Juli 2008 wurden den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Stellung von Jugendhilfeanträgen und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Für die Mutter besteht eine Betreuung. Das Kind hat mit beiden Eltern Umgang. Wegen des – aktuell nur begleitet stattfindenden – Umgangs mit dem Antragsteller ist ein weiteres familiengerichtliches Verfahren anhängig.

[3] Im Februar 2016 hat der Antragsteller beantragt, die Kindesmutter, die Pflegeeltern und das Jugendamt zu monatlichen detaillierten schriftlichen Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten, und dabei eine Reihe von Punkten aufgeführt, auf die sich die Auskunft erstrecken solle. Das Amtsgericht hat diesem Antrag insoweit entsprochen, als es die Kindesmutter und die Pflegeeltern verpflichtet hat, dem Jugendamt halbjährlich Bericht zu erstatten, und das Jugendamt verpflichtet hat, diese Auskünfte an den Antragsteller weiterzuleiten. Als von der Auskunftspflicht umfasst hat es dabei "insbesondere ( … ) die Entwicklung des Kindes, ( … ) etwaige Erkrankungen und Impfungen/Allergien etc., die schulischen Leistungen sowie ein aktuelles Foto des Kindes" bezeichnet und den Antrag im Übrigen abgewiesen.

[4] Hiergegen haben das Jugendamt und der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat zudem beantragt, die Antragsgegner zur Unterlassung bestimmter Behauptungen zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, auf die Beschwerde des Jugendamts in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers vollständig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

[5] Mit der beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine auf Auskunft gerichteten Anträge in vollem Umfang weiter.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Auskunftsanträge gegen die Kindesmutter und das Jugendamt richtet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[7] 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[8] Nach § 1686 BGB sei lediglich ein Elternteil zur Auskunft verpflichtet. Deshalb scheide eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ebenso wie eine solche des Jugendamts als Ergänzungspfleger von vornherein aus. Auch die Mutter sei nicht auskunftsverpflichtet, weil das Kind sich nicht in ihrer Obhut befinde. Denn sie könne aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse keine Auskunft geben, und weder Pflegeeltern noch Jugendamt seien ihr gegenüber auskunftspflichtig.

[9] Es bestehe auch kein Anlass, die Auskunftspflicht des § 1686 BGB durch dessen entsprechende Anwendung auf die Pflegeeltern und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken. Der Gesetzgeber habe lediglich einen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind aufhalte, zur Auskunft verpflichten wollen, nicht aber Dritte, gleich in welcher Funktion sie in die Betreuung des Kindes eingebunden seien. Deshalb fehle es an einer gesetzgeberischen Lücke. Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen den Schutz der Elternrechte des Antragstellers. Denn es sei ihm unbenommen, das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auf Vermittlung und Hilfestellung hinsichtlich der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Dieses habe ihm angeboten, ihm im Rahmen der Hilfeplangespräche sowie in gesonderten Gesprächen Auskunft zu erteilen, doch habe der Antragsteller solche Gesprächsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen.

[10] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

[11] a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unterliegt die angefochtene Entscheidung nicht bereits deshalb (teilweise) der Aufhebung, weil das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss auf die Beschwerde des Kindes abgeändert habe, ohne dass eine solche eingelegt gewesen sei.

[12] Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht in der Beschlussformel die Abänderung auf eine Beschwerde des Kindes ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt hat, "die Beschwerde des Jugendamts als Ergänzungspfleger" sei begründet. Hierbei handelt es sich jedoch um offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 FamFG. Das Oberlandesgericht führt im Sachverhalt zutreffend aus, dass das Jugendamt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt habe. Wie sich aus der damit in Bezug genomme...

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