Eine zeitlich umfassendere Betreuung eines Kindes kann Folgewirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Umgangselternteils zeitigen. Gleichwohl gilt, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, uneingeschränkt barunterhaltspflichtig ist und bleibt. Er kann seine Arbeitszeit nicht in mehr oder weniger beliebigem Ausmaß kürzen und einer Teilzeittätigkeit nachgehen, wenn dies dazu führt, dass er nur noch einen Unterhaltsbetrag unterhalb des Mindestunterhalts leisten kann.[29] Der Konflikt wird sich nur durch eine abgestimmte Gestaltung des Umgangsrechts lösen lassen.

[29] KG, Beschl. v. 11.12.2015 – 13 UF 164/15, FF 2016,201 = NZFam 2016, 264 m. Anm. Reinken = FamRZ 2016, 832.

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