1. a) Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. b) Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, sodass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt. c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig [Fortführung von Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11, FamRZ 2012, 99 m. Anm. Luthin]. (BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 149/16)
  2. Über eine Urlaubsreise von wenigen Tagen mit dem seit seinem zweiten Lebensjahr in der englischen Sprache und Kultur erzogenen Kind nach Großbritannien während des Ferienumgangs kann der Umgangsberechtigte selbst entscheiden. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB (red. LS; KG, Beschl. v. 1.8.2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 m. Anm. Schwonberg S. 2113).
  3. Das Familiengericht kann den Eltern Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB zum Schutz ihrer Kinder vor durch "WhatsApp" übermittelte Nachrichten eines Erwachsenen mit sexualisierten Inhalten ("Sex-Texting") erteilen (AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 22.7.2016 – F 361/16 EASO, FamRZ 2016, 2114 m. Anm. Rake S. 2118).
  4. Die Anordnung des Wechselmodells ist nicht gegen den Willen eines Elternteils zulässig. Es handelt sich um eine Sorgerechts-, nicht eine bloße Umgangsregelung (red. LS; OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.12.2015 – 11 UF 1257/15, FamRZ 2016, 2119; die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH – XII ZB 601/15; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 31.8.2016 – 16 UF 1019/16, FamRZ 2016, 2120; OLG Jena, Beschl. v. 7.4.2106 – 2 UF 651/15, FamRZ 2016, 2123 m. Anm. Hammer S. 2125; OLG Jena, Beschl. v. 12.9.2016 – 4 UF 678/15, FamRZ 2016, 2126).

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