Rz. 51

In dem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zwischen der Personensorge des einen Elternteils und der Umgangsbefugnis des anderen Elternteils, die sich als selbstständige, einander wechselseitig beschränkende Rechte gegenüberstehen,[193] ist als weitere Rechtsposition das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein eigener Anspruch auf Umgangsausübung mit beiden Elternteilen zu beachten. Kommt es in diesem Gesamtgefüge zu Konflikten, so hat das Familiengericht diese unter Beachtung des Kindeswohls zu lösen, wobei der elterlichen Sorge der Vorrang zukommt und gleichzeitig der Zweck des Umgangsrechts gewährleistet sein muss.[194] Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Eltern stehen, so hat es dem Kind nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen (siehe dazu § 5 Rdn 7 ff.).[195]

In der Ausgestaltung der Umgangskontakte ist der Umgangsberechtigte weitgehend frei,[196] wobei er allerdings das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu achten hat.

[193] BGH FamRZ 1987, 356; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1008.
[194] OLG München FamRZ 1998, 974.
[196] Palandt/Götz, § 1684 Rn 11 ff. zu Ort und Anwesenheit Dritter.

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