Rz. 4

Im FamFG werden Begriffe definiert, die im Kostenrecht wieder auftauchen. Im Nachfolgenden erfolgt daher ein entsprechender Überblick, da ohne Verständnis über die im FamFG geregelten Verfahren nicht nachvollziehbar ist, welche Verfahren welche Kosten auslösen.

 

Rz. 5

Familiensachen, § 111 FamFG

Was unter den Begriff "Familiensachen" fällt, regelt § 111 FamFG.

Danach sind Familiensachen:

1. Ehesachen
2. Kindschaftssachen
3. Abstammungssachen
4. Adoptionssachen
5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen
6. Gewaltschutzsachen
7. Versorgungsausgleichssachen
8. Unterhaltssachen
9. Güterrechtssachen
10. sonstige Familiensachen
11. Lebenspartnerschaftssachen.
 

Rz. 6

Ehesachen, § 121 FamFG

Unter Ehesachen versteht man:

Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG)
Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG)
Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 3 FamFG).

Nicht als Ehesache gilt ein Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens (dieser kann aber eine sogenannte Familienstreitsache sein vgl. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 112 Nr. 3 FamFG).

 

Rz. 7

In § 111 Nr. 10 FamFG sind die "sonstigen Familiensachen" geregelt. Sonstige Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind z.B. der Gesamtschuldnerausgleich, unbenannte Zuwendungen oder die Ehegatteninnengesellschaft. Auch diese Verfahren werden vor den Familiengerichten geführt. Die Familiengerichte sind ebenfalls für die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des ehelichen Güterrechts zuständig.

 

Beispiel:

Nach Scheidung der Ehe macht der geschiedene Ehemann den hälftigen Restkaufpreiserlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hauses geltend. Auch hier gilt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Familiengerichts).

 

Rz. 8

Die Zuständigkeit des Familiengerichts gilt auch für alle Gewaltschutzsachen (also auch solche, bei denen der sogenannte soziale Nahbereich nicht gegeben ist).

 

Beispiel:

Einer prominenten Persönlichkeit wird nachgestellt. Neben der Erstattung einer Strafanzeige erteilt die Mandantin auch den Auftrag, einen Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG zu stellen. Auch für diesen Antrag gilt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Familiengerichts).

 

Rz. 9

Familienstreitsachen, § 112 FamFG

Familienstreitsachen sind in § 112 Nr. 1–3 FamFG geregelt:

 
Nr. 1 Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG (d.h., Verwandtenunterhalt, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; Ehegattenunterhalt, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG; Unterhaltsansprüche nach §§ 1615l u. 1615m BGB, § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FamFG
Nr. 2 Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG (Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind) und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG
  sowie
Nr. 3 sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 FamFG
 

Rz. 10

Für Familienstreitsachen wird in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten verwiesen. In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

 

Rz. 11

Ehesachen haben ebenfalls eigene Verfahrensregeln erhalten (vgl. dazu Buch 2 des FamFG, Abschnitt 2). Für sie wird in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten verwiesen; allerdings sind in § 113 Abs. 3 u. 4 FamFG bestimmte Vorschriften über die ZPO ausgeschlossen, wie z.B. die Bestimmungen über das Anerkenntnis, die Geständnisfiktion u.a.

 

Rz. 12

Sonstige Familiensachen, § 266 Abs. 1 FamFG

Sonstige Familiensachen sind nach § 266 Abs. 1 FamFG Verfahren, die

Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person, § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, (z.B. Verfahren auf Rückgabe von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen)[5]
aus der Ehe herrührende Ansprüche, § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, (in erster Linie die aus § 1353 BGB herzuleitenden Ansprüche, z.B. Verfahren auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung; Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder einem Dritten (sogen. Ehestörungsklagen) sowie Schadensersatzansprüche hieraus)[6]
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, (hierunter fallen insbesondere vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogen....

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