Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europäischen Nachbarstaaten bzw. auch anderer Staaten wie etwa den USA enthielten zu dieser Zeit bereits Umgangsrechte für andere Personen als die Eltern des Kindes.[2] Besonders im Fokus des Gesetzgebers stand das Umgangsrecht der Großeltern. Denn nicht selten wird ein Kind zumindest in jungen Jahren hauptsächlich oder ausschließlich von den Großeltern betreut, wenn die Elternteile aus irgendeinem Grund als Betreuungspersonen nicht zur Verfügung stehen.[3] Die hieraus erwachsenden Bindungen zwischen Kind und Großeltern sah der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig an.[4]

Von den neu geschaffenen Umgangsrechten Dritter in § 1685 BGB hat das Umgangsrecht der Großeltern die Rechtsprechung bisher deutlich am häufigsten beschäftigt.[5] Nach ca. 18 Jahren forensischer Praxis erscheint nun die Ziehung einer Zwischenbilanz zum Umgangsrecht der Großeltern angebracht. Der folgende Beitrag widmet sich deshalb der Darlegung und Erläuterung der Voraussetzungen eines solchen Umgangsrechts und den Modalitäten seiner Durchsetzung unter Aufarbeitung und Darstellung der bisher zum Umgangsrecht der Großeltern ergangenen Rechtsprechung.

[1] BGBl I 1997, 2942.
[2] BT-Drucks 13/4899, 44 f. Dazu gehörten z.B. Österreich, Frankreich, England, die Niederlande, Italien, Polen, die Schweiz, Schweden, Spanien, Norwegen und Belgien.
[3] Der Gesetzgeber dachte hier vor allem an die nichtehelichen Kinder, vgl. BT-Drucks 13/4899, 106.
[4] BT-Drucks 13/4899, 46 f.
[5] Motzer, FamRB 2004, 231, 233; Giers, FamRB 2011, 229; Staudinger/Rauscher, Neubearb. 2014, § 1685 Rn 8.

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