Rz. 297
Sofern in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Vergleich auch über die Hauptsache erfolgt, hat das Gericht in Höhe des Hauptsachewerts einen sog. "Mehrvergleichswert" festzusetzen.[223]
Die gegenteilige Auffassung, dass bei einem Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch über das Hauptsacheverfahren lediglich der Verfahrenswert anzuheben ist, ist falsch.[224]
Rz. 298
Muster 4.37: Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren
In einem isolierten Sorgerechtsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin ohne Einigung. Im Hinblick auf die sich in dieser Sache ergebende besondere Eilbedürftigkeit wird parallel zum Hauptsacheverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin. Die Eltern schließen in diesem Termin im eA-Verfahren einen Vergleich über das rechtshängige Sorgerecht. Mit diesem Vergleich werden sowohl das einstweilige Anordnungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren erledigt.
Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich wie folgt:
1. Einstweiliges Anordnungsverfahren – Vergleich
Verfahrenswert:
1.500,00 EUR, § 41 S. 2 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 1.500,00 EUR |
149,50 EUR |
0,8 Verfahrensgebühr | 160,80 EUR |
Nr. 3101 Nr. 2 VVRVG aus 3000,00 EUR | |
Zwischensumme: | 310,30 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG maximal:
1,3 aus 4.500,00 EUR = 393,90 EUR; keine Kürzung
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 4.500,00 EUR |
363,60 EUR |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 4.500,00 EUR |
303,00 EUR |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme: | 996,90 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 189,41 EUR |
Summe: | 1.186,31 EUR |
2. Hauptsacheverfahren
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
261,30 EUR |
abzgl. anzurechnende Differenz-Verfahrensgebühr, | |
Nr. 3101 Nr. 2; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG | ./. 160,80 EUR |
Zwischensumme: | 100,50 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
241,20 EUR |
abzgl. anzurechnender anteiliger Terminsgebühr (Differenztermingebühr) gem. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG |
./. 225,60 EUR |
Zwischensumme: | 15,60 EUR |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 136,10 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 25,56 EUR |
3. Summe: | 161,66 EUR |
Nebenrechnung:
Berechnung der Differenz-Terminsgebühr:
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
aus 4.500,00 EUR (im e. A.-Verfahren berechnet) | 363,60 EUR |
abzgl. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 1.500,00 EUR |
./. 138,00 EUR |
Betrag Differenz-Terminsgebühr | 225,60 EUR |
3. Summe: | |
Ziffer 1. | 1.186,31 EUR |
Ziffer 2. | 161,66 EUR |
Gesamtsumme | 1.347,97 EUR |
Rz. 299
Sofern im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, mit dem auch die Hauptsache dauerhaft geregelt wird, gilt dasselbe: Auch hier ist ein Wert für die Hauptsache anzusetzen, selbst wenn diese noch nicht rechtshängig war. Die Abrechnung stellt sich in diesem Fall wie folgt dar:
Musterrechnung 4.38: Einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren über eA-Verfahren und nicht anhängigen Hauptanspruch Umgangsrecht
Während einer außergerichtlichen Tätigkeit bezogen auf das Sorgerecht, wird wegen Eilbedürftigkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin. Die Eltern schließen hier einen Vergleich ausschließlich über das Sorgerecht. Mit diesem Vergleich werden sowohl das einstweilige Anordnungsverfahren als auch die Hauptsache, die jedoch noch nicht anhängig war, erledigt.
Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich wie folgt:
Einstweiliges Anordnungsverfahren – Vergleich
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR, § 41 S. 2 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 1.500,00 EUR |
149,50 EUR |
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 3.000,00 EUR |
160,80 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG maximal: 1,3 Verfahrensgebühr aus 4.500,00 EUR = 393,90 EUR keine Kürzung |
|
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 4.500,00 EUR |
363,60 EUR |
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 1.500,00 EUR |
115,00 EUR |
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 3.000,00 EUR |
301,50 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 maximal:
1,5 Einigungsgebühr aus 4.500,00 EUR = 454,50 EUR
hier keine Kürzung
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme: | 1.110,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 210,98 EUR |
Gesamtsumme: | 1.321,38 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe auch § 2 Rdn 338 und 457.
Rz. 300
Sofern bezogen auf den Hauptsachewert des Umgangrechts b...
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