Rz. 297

Sofern in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Vergleich auch über die Hauptsache erfolgt, hat das Gericht in Höhe des Hauptsachewerts einen sog. "Mehrvergleichswert" festzusetzen.[223]

Die gegenteilige Auffassung, dass bei einem Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch über das Hauptsacheverfahren lediglich der Verfahrenswert anzuheben ist, ist falsch.[224]

 

Rz. 298

Muster 4.37: Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Muster 4.37: Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin ohne Einigung. Im Hinblick auf die sich in dieser Sache ergebende besondere Eilbedürftigkeit wird parallel zum Hauptsacheverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin. Die Eltern schließen in diesem Termin im eA-Verfahren einen Vergleich über das rechtshängige Sorgerecht. Mit diesem Vergleich werden sowohl das einstweilige Anordnungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren erledigt.

Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich wie folgt:

1. Einstweiliges Anordnungsverfahren – Vergleich

Verfahrenswert:

1.500,00 EUR, § 41 S. 2 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG aus 1.500,00 EUR
149,50 EUR
0,8 Verfahrensgebühr 160,80 EUR
Nr. 3101 Nr. 2 VVRVG aus 3000,00 EUR  
Zwischensumme: 310,30 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG maximal:

1,3 aus 4.500,00 EUR = 393,90 EUR; keine Kürzung

 

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG aus 4.500,00 EUR
363,60 EUR

1,0 Einigungsgebühr

Nr. 1003 VV RVG aus 4.500,00 EUR
303,00 EUR
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 996,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 189,41 EUR
Summe: 1.186,31 EUR

2. Hauptsacheverfahren

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
261,30 EUR
abzgl. anzurechnende Differenz-Verfahrensgebühr,  
Nr. 3101 Nr. 2; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG ./. 160,80 EUR
Zwischensumme: 100,50 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
241,20 EUR

abzgl. anzurechnender anteiliger Terminsgebühr (Differenztermingebühr)

gem. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG
./. 225,60 EUR
Zwischensumme: 15,60 EUR
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 136,10 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 25,56 EUR
3. Summe: 161,66 EUR

Nebenrechnung:

Berechnung der Differenz-Terminsgebühr:

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

 
aus 4.500,00 EUR (im e. A.-Verfahren berechnet) 363,60 EUR

abzgl. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

aus 1.500,00 EUR
./. 138,00 EUR
Betrag Differenz-Terminsgebühr 225,60 EUR
3. Summe:  
Ziffer 1. 1.186,31 EUR
Ziffer 2. 161,66 EUR
Gesamtsumme 1.347,97 EUR
 

Rz. 299

Sofern im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, mit dem auch die Hauptsache dauerhaft geregelt wird, gilt dasselbe: Auch hier ist ein Wert für die Hauptsache anzusetzen, selbst wenn diese noch nicht rechtshängig war. Die Abrechnung stellt sich in diesem Fall wie folgt dar:

Muster 38: Musterrechnung 4.38: Einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren über eA-Verfahren und nicht anhängigen Hauptanspruch Umgangsrecht

 

Musterrechnung 4.38: Einstweilige Anordnung rechtshängig, sodann Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren über eA-Verfahren und nicht anhängigen Hauptanspruch Umgangsrecht

Während einer außergerichtlichen Tätigkeit bezogen auf das Sorgerecht, wird wegen Eilbedürftigkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt es zu einem Gerichtstermin. Die Eltern schließen hier einen Vergleich ausschließlich über das Sorgerecht. Mit diesem Vergleich werden sowohl das einstweilige Anordnungsverfahren als auch die Hauptsache, die jedoch noch nicht anhängig war, erledigt.

Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich wie folgt:

Einstweiliges Anordnungsverfahren – Vergleich

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR, § 41 S. 2 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG

 

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

aus 1.500,00 EUR
149,50 EUR

0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

aus 3.000,00 EUR
160,80 EUR
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG maximal:

1,3 Verfahrensgebühr aus 4.500,00 EUR = 393,90 EUR

keine Kürzung
 

1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

aus 4.500,00 EUR
363,60 EUR

1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG

aus 1.500,00 EUR
115,00 EUR

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

aus 3.000,00 EUR
301,50 EUR

gem. § 15 Abs. 3 maximal:

1,5 Einigungsgebühr aus 4.500,00 EUR = 454,50 EUR

hier keine Kürzung

 
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 1.110,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 210,98 EUR
Gesamtsumme: 1.321,38 EUR

Zum Gegenstandswert siehe auch § 2 Rdn 338 und 457.

 

Rz. 300

Sofern bezogen auf den Hauptsachewert des Umgangrechts b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge