1. a) Eine Verbleibensanordnung kann zugunsten der Großeltern nicht stattfinden, wenn diese lediglich einen erweiterten Umgang mit den Kindern hatten, die Kinder aber nicht länger im Haushalt der Großeltern gelebt haben. b) Trotz einer engen Beziehung der betroffenen Kinder zu den Großeltern ist nicht davon auszugehen, dass gemeinsame kurze Urlaube während der Schulferien, Kurzurlaube an Wochenenden oder einige Tage Aufenthalt während Krankenhausaufenthalten der Bezugsperson ausreichen, um ein längeres Zusammenleben im gesetzlichen Sinne zu statuieren. c) Auch ein Aufenthalt von einem Monat bei den Großeltern angesichts eines (tatsächlich mit dem Tode endenden) Krankenhausaufenthaltes der Betreuungsperson kann angesichts der erkennbaren Vorläufigkeit der Situation nicht dazu führen, ein längeres Zusammenleben zu statuieren (AG Dortmund, Beschl. v. 5.10.2016 – 113 F 4850/16, FamRZ 2017, 538).
  2. Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil – etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse – zugemutet werden kann (KG, Beschl. v. 7.3.2017 – 13 WF 39/17, juris).
  3. a) Im Verfahren nach § 1686a BGB ist die Klärung der biologischen Vaterschaft vor der Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, dann verhältnismäßig, wenn sowohl die Vaterschaft als auch die Kindeswohldienlichkeit bestritten werden, das Kind vom Verfahrensgegenstand keine Kenntnis hat und zu befürchten ist, dass eine Beweisaufnahme zur Frage des Kindeswohls eine deutlich größere Belastung des Familienlebens der Antragsgegner und des Kindes darstellt als die Duldung einer Abstammungsuntersuchung. b) Der Verfahrenswert eines Zwischenverfahrens über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weigerung, nach § 167a Abs. 2 FamFG eine Abstammungsbegutachtung zu dulden, richtet sich in Abweichung von § 45 FamGKG aufgrund der größeren Nähe zum Gegenstand des Zwischenverfahrens nach einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 Hs. 2 FamGKG. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.2.2017 – 13 WF 14/17, juris)

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