Rz. 569

Nach § 156 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Rz. 570

Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.

 

Rz. 571

Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte neben seiner Tätigkeit in der Kindschaftssache im Auftrag des Mandanten auch an einer Beratung durch die Beratungsstelle teil, ist diese Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr abgegolten, § 15 Abs. 1 RVG. Kommt es im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu einer Erledigungsbesprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG mit der Gegenseite, kann eine Terminsgebühr entstehen.

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