Rz. 427

 

§ 44 FamGKG

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) 1Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3§ 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

 

Rz. 428

§ 44 Abs. 1 FamGKG regelt den geltenden Grundsatz, dass die Scheidungs- und die Folgesachen als ein Verfahren gelten mit der Folge, dass die Werte zu addieren sind. Eine korrespondierende Regelung findet sich auch in § 16 Nr. 4 RVG für die Anwaltsgebühren.

Gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG beträgt der Wert einer jeden im Verbund geltend gemachten Kindschaftssache 20 % des Werts der Ehesache, jedoch höchstens 3.000,00 EUR.

 

Rz. 429

 

Hinweis

§ 44 Abs. 3 FamFG regelt die Möglichkeit, dass das Gericht vom Maximalbetrag i.H.v. 3.000,00 EUR abweicht, wenn der nach § 44 Abs. 2 FamFG ermittelte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dabei kann das Gericht vom Wert i.H.v. 3.000,00 EUR sowohl nach unten als auch nach oben abweichen.

 

Rz. 430

Aus der Begründung des Gesetzgebers:[403]

Zitat

"Der im Verhältnis zum Wert der Ehesache und zum Wert der übrigen Folgesachen relativ niedrige Wert führt im Ergebnis bei einem hohen Wert für die übrigen Verfahrensteile zu einer Vergünstigung gegenüber Verfahren, in denen der Wert der Ehesachen und übrigen Folgesachen niedrig ist. Bei einem Wert unter 5.000 EUR führen die Kindschaftssachen regelmäßig zu einer Erhöhung der Gebühren, weil der Abstand zwischen den Wertstufen 500 EUR beträgt. Bis 10.000 EUR liegt der Abstand bei 1.000 EUR mit der Folge, dass eine Erhöhung der Gebühren nur in einigen Verfahren eintritt. Bei noch höheren Werten erhöht sich der Abstand der Wertstufen weiter, so dass sich die Kindschaftssachen immer seltener in der Höhe der Gebühren niederschlagen …. Die vorgeschlagene Regelung … beseitigt damit eine soziale Schieflage. …"

 

Rz. 431

Im Übrigen begründet der Gesetzgeber die Wertregelung mit der Studie von Prof. Dr. Christoph Hommerich, der in seinem Forschungsbericht "Das Zeitbudget der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Scheidungs- und Folgesachen"[404] in Sorge- und Umgangsrechtssachen als Folgesachen einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 93 Minuten und in isolierten Verfahren von 195 Minuten ermittelte. Nach Ansicht des Gesetzgebers dürfte dieser Zeitaufwand auch auf die Gerichte zu übertragen sein.[405]

 

Rz. 432

 

Hinweis

Auch im Verbundverfahren gilt, dass die Erhöhung nur je Kindschaftssache erfolgen soll, nicht jedoch mit der Anzahl der Kinder multipliziert wird. Hierzu führt der Gesetzgeber wortwörtlich aus:

Zitat

"Ist mit einer Scheidungs- bzw. Aufhebungssache das Verfahren über die elterliche Sorge für zwei oder mehr Kinder verbunden, findet nur einem eine Erhöhung des Wertes um 20 Prozent statt. Nur wenn noch weitere Kindschaftssachen mit verbunden sind (also ein Verfahren bezüglich des Umgangsrechts oder bezüglich der Kindesherausgabe), erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend weiter, jedoch immer unabhängig von der Anzahl der von den Verfahren betroffenen Kinder. Dies soll insbesondere kinderreiche Familien davor bewahren, dass für sie das Scheidungsverfahren wegen der Kinder übermäßig verteuert wird."

 

Rz. 433

Die Werte der übrigen Folgesachen werden zum Wert der Ehesache hinzuaddiert. Dabei schließt der Gesetzgeber die Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG ausdrücklich aus. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG regelt, dass wenn mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden wird, nur ein Anspruch gilt, und zwar der höhere. Diese Regelung soll für Verbundverfahren keine Anwendung finden.

 

Rz. 434

 

Berechnungsbeispiel 1

Das Gericht setzt den Wert der Ehesache auf 13.400,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.500,00 EUR fest.

Ermittlung des Werts für die Kindschaftssache Sorgerecht:

20 % von 13.400,00 EUR = 2.680,00 EUR

 

Gegenstandswert für das Verbundverfahren

(Ehesache mit Sorgerecht):
Ehesache 13.400,00 EUR
Versorgungsausgleich 2.500,00 EUR
Sorgerecht (20 %) 2.680,00 EUR
Gesamtwert 18.580,00 EUR

Der Wert von 2.500,00 EUR für den Versorgungsausgleich wurde vom Gericht nach § 50 Abs. 3 FamGKG angehoben.

 

Rz. 435

 

Berechnungsbeispiel 2

Das Gericht setzt den Wert der Ehesache auf 3.200,00 EUR fest. Der Versorgungsausgleich hat einen Wert von 1.000,00 EUR.

Ermittlung des Werts für die Kindschaftssache Sorgerecht:

20 % von 3.200,00 EUR = 640,00 EUR

 
Gegenstandswert für das Verbundverfahren
Ehesache 3.20...

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