Rz. 225
§ 156 Abs. 2 FamFG regelt den gerichtlich gebilligten Vergleich:
Zitat
(2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Rz. 226
Der gerichtlich gebilligte Vergleich stellt – ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Da zu den Beteiligten auch das Kind und ggf. das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand gehören, ist deren Zustimmung zur Billigung des Vergleichs durch das Gericht ebenfalls erforderlich.
Rz. 227
Im RVG hat der Gesetzgeber den "gerichtlich gebilligten Vergleich" gebührenrechtlich in Nr. 1003 VV RVG Abs. 2 der Anmerkung erfasst:
Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG lautet wie folgt:
Zitat
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Rz. 228
Der Gesetzgeber hielt eine entsprechende Aufnahme in Nr. 1003 VV RVG für erforderlich (obwohl ansonsten die Tatbestandsmerkmale der Einigungsgebühr in Nr. 1000 VV geregelt sind), weil mit dem FamFG in § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs eingeführt wird, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann.
Rz. 229
Muster 30: Musterrechnung 4.30: Umgangsrecht – Abschluss durch gerichtlich gebilligten Vergleich
Musterrechnung 4.30: Umgangsrecht – Abschluss durch gerichtlich gebilligten Vergleich
In einem selbstständigen Umgangsrechtsverfahren treffen die Beteiligten nach mündlicher Verhandlung einen Vergleich, in den das nicht rechtshängige Sorgerecht miteinbezogen wird. Der Vergleich wird gerichtlich gebilligt nach § 156 FamFG. Das Gericht setzt den Wert für das Sorgerecht auf 3.000,00 EUR und für das Umgangsrecht auf 3.000,00 EUR fest.
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR/3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
261,30 EUR |
0,8 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG |
160,80 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG höchstens: 1,3 aus 6.000,00 EUR = 460,20 EUR;
hier keine Kürzung
1,2 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 3104 VV RVG |
241,20 EUR |
1,0 Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 1003 VV RVG |
201,00 EUR |
1,5 Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 1000 VV RVG |
301,50 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG höchstens: 1,5 aus 6.000,00 EUR = 531,00 EUR;
hier keine Kürzung
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.185,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 225,30 EUR |
Summe | 1.411,10 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338. Ein Beispiel mit höherer Terminsgebühr siehe § 4 Rdn 242.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen