Rz. 225

§ 156 Abs. 2 FamFG regelt den gerichtlich gebilligten Vergleich:

Zitat

(2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Rz. 226

Der gerichtlich gebilligte Vergleich stellt – ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

Da zu den Beteiligten auch das Kind und ggf. das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand gehören, ist deren Zustimmung zur Billigung des Vergleichs durch das Gericht ebenfalls erforderlich.

 

Rz. 227

Im RVG hat der Gesetzgeber den "gerichtlich gebilligten Vergleich" gebührenrechtlich in Nr. 1003 VV RVG Abs. 2 der Anmerkung erfasst:

Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG lautet wie folgt:

Zitat

(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Rz. 228

Der Gesetzgeber hielt eine entsprechende Aufnahme in Nr. 1003 VV RVG für erforderlich (obwohl ansonsten die Tatbestandsmerkmale der Einigungsgebühr in Nr. 1000 VV geregelt sind), weil mit dem FamFG in § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs eingeführt wird, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann.

 

Rz. 229

Muster 30: Musterrechnung 4.30: Umgangsrecht – Abschluss durch gerichtlich gebilligten Vergleich

 

Musterrechnung 4.30: Umgangsrecht – Abschluss durch gerichtlich gebilligten Vergleich

In einem selbstständigen Umgangsrechtsverfahren treffen die Beteiligten nach mündlicher Verhandlung einen Vergleich, in den das nicht rechtshängige Sorgerecht miteinbezogen wird. Der Vergleich wird gerichtlich gebilligt nach § 156 FamFG. Das Gericht setzt den Wert für das Sorgerecht auf 3.000,00 EUR und für das Umgangsrecht auf 3.000,00 EUR fest.

Gegenstandswert: 3.000,00 EUR/3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
261,30 EUR

0,8 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
160,80 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG höchstens: 1,3 aus 6.000,00 EUR = 460,20 EUR;

hier keine Kürzung

 

1,2 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG
241,20 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 1003 VV RVG
201,00 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 1000 VV RVG
301,50 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG höchstens: 1,5 aus 6.000,00 EUR = 531,00 EUR;

hier keine Kürzung

 
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.185,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 225,30 EUR
Summe 1.411,10 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338. Ein Beispiel mit höherer Terminsgebühr siehe § 4 Rdn 242.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge