1. a) Zur Begründung und verfassungsrechtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs für drei fremduntergebrachte Kinder. b) Selbst bei völliger Unverwertbarkeit einer sachverständigen Begutachtung hält eine Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Eltern rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergibt.

    (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 27.4.2017 – 1 BvR 563/17, juris)

  2. a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sog. Standard- oder Routineimpfung handelt. b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.

    (BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 157/16)

  3. a) Dem Familiengericht kommt eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe zu. b) Dem Umgang beanspruchenden Elternteil steht ein aus § 18 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu, das auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen kann, seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Familiengericht zu erklären (red. LS).

    (OVG Münster, Beschl. v. 28.12.2016 – 12 B 1336/16, FamRZ 2017, 808)

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