Der biologische Vater, dessen rechtliche Vaterschaft sich nicht aus den gesetzlichen Vermutungstatbeständen ergibt, hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, dass ihm "sein" Kind rechtlich zugeordnet wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn kein anderer Mann rechtlicher Vater ist und er die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtlich feststellen lässt (§ 1592 Nr. 3 BGB).[71] Wenn und solange ein anderer Mann dem Kind als rechtlicher Vater zugeordnet ist, kann er dessen rechtliche Vaterschaft nur in Ausnahmefällen durch Anfechtung beseitigen, nämlich nur wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestand oder besteht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).[72] Ob der biologische Vater seinerseits eine familiär-soziale Beziehung zum Kind gehabt oder angestrebt hat, ist für sein Anfechtungsrecht irrelevant (kann aber – entsprechend der Rechtsprechung des EGMR – für das statusunabhängige Auskunfts- und Umgangsrecht des § 1686a BGB eine Rolle spielen).[73]

Die genetische Mutter hat im deutschen Recht keine Chance, dem Kind als rechtlicher Elternteil zugeordnet zu werden – außer durch Adoption.

Das Recht auf Abstammung im Sinne eines wechselseitigen Rechts auf rechtliche Zuordnung von Eltern und Kindern entsprechend der biologischen Verbindung ist also im geltenden einfachen Recht nur begrenzt gegeben.

Damit stellt sich die Frage, ob dies den Grundsätzen der Verfassung und den menschenrechtlichen Vorgaben entspricht?

[71] Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung bezüglich der aus den eigenen Keimzellen entstandenen, noch eingefrorenen Embryonen ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten, BVerfG FamRZ 2017, 446; damit wurden BGH FamRZ 2016, 1849 (Anm. Dutta/Hammer) und OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1979 (Anm. Mankowski und Coester-Waltjen) bestätigt.
[72] Eingeführt als Folge der Rechtsprechung des BVerfG zum Anfechtungsrecht des biologischen Vaters, BVerfGE 108, 82, Rn 56, 57, 71. Krit. wegen der Begrenztheit: Coester-Waltjen, FamRZ 2013, 1693, 1698; Gernhuber/Coester-Waltjen, 6. Aufl. 2010, § 52 Rn 110, 123; in der Kritik weitergehend: Staudinger/Rauscher, BGB (2014), § 1686a Rn 4, 5.
[73] Siehe oben bei Fn 62.

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