Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Flüssige Mittel

Rz. 71 Flüssige Mittel umfassen Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Rz. 72 Zum Kassenbestand rechnen in- und ausländische Devisen sowie Wertzeichen (z. B. Briefmarken) oder auch Guthaben auf Frankiergeräten (§ 266 Rz 96). Rz. 73 Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten umfassen alle Sichteinlagen (Kontokorrentguthaben, Fest- un...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Rz. 59 Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen aus den Vertriebsaktivitäten des Bilanzierenden gezeigt; der Gegenposten in der GuV stellt regelmäßig Umsatzerlöse dar (§ 266 Rz 79). Rz. 60 Bei Lieferungen mit Rückgaberecht ist zwar eine Forderung auszuweisen, allerdings darf noch keine Gewinnrealisation erfolgen. Die Forderung ist somit zu den AHK d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

Leitsatz Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage‐/Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage‐/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlasse...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 5.1.1 Arbeitsvertragliche Zahlungsansprüche

Bei Zahlungsansprüchen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis kann die Fälligkeit regelmäßig nach dem Kalender bestimmt werden. So sind die Arbeitsentgelte, die als Bemessungszeitraum den Kalendermonat vorsehen, nach § 24 TVöD grundsätzlich am letzten Tag eines Monats zu zahlen. Die Frist verschiebt sich auf den vorhergehenden Werktag, wenn der Zahltag auf ein Wochenend...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag: Anforderung... / 3.2.7 Arbeitsentgelt

Die bis 31.7.2022 gültige Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG a. F. erforderte eine Angabe über die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit. Dies reichte nach der Richtlinie 2019/1152/EU nicht mehr aus. Achtung Vorgaben der EU...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 337 Auszah... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen zum Auszahlungszeitpunkt und dem Auszahlungsweg (Überweisungsweg) für die Geldleistungen nach dem SGB III. Abs. 1 bestimmt die Überweisung auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten als Regelüberweisungsweg für Geldleistungen noch bis zum 30.11.2021. Die Bundesagentur für Arbeit als die überweisende Stelle hat sicherzustellen,...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 337 Auszah... / 2.1 Zahlungsweg

Rz. 3 Für die Zeit bis zum 30.11.2021 galt noch Abs. 1. Danach waren Geldleistungen nach dem SGB III grundsätzlich auf ein Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut zu überweisen. Dabei durfte (und darf) nach der Logik der EU nicht vorgegeben werden, dass die Geldleistung nur auf ein inländisches Konto überwiesen werden darf. Dem diente die Formulierung in Abs. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 93 Jahresar... / 2.5 Zusatzversicherung, Satzungsermächtigung (Abs. 5)

Rz. 25 Abs. 5 Satz 1 verpflichtet die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung, für den von Abs. 1 bis 3 erfassten Personenkreis die Möglichkeit einer Zusatzversicherung gegen entsprechende Beiträge (vgl. § 69 der Satzung der SVLFG) mit einem höheren JAV zu schaffen und auszugestalten. Damit wird ein Ausgleich für den (häufig relativ) niedrigen, die tatsächl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 119 Sozialp... / 2.3 Bestimmtheit und Inhalt der Ermächtigung

Rz. 5a Zulässig ist eine Ermächtigung nur, wenn sie bestimmt genug ist. Sie muss die Abgrenzung zu den niedergelassenen Kinderärzten und den Frühförderungsstellen erkennen lassen. Dadurch sollen Interessenkollisionen mit niedergelassenen Ärzten vermieden werden (Loose, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 119 Rz. 11). Kritisch gesehen wird (Hänlein, SGb 2025, 119, 145), wenn der Zugang...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 337 Auszah... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) geändert. Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht die Verwahrung und die Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Ar...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Progressionsvorbehalt bei d... / 3 Rückzahlung von Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

Werden die Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) zurückgezahlt, sind sie von den im Rückzahlungsjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Jahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Dies gilt auch bei abgekürztem Zahlungsweg.[1] Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Arbeitsmittel: Abziehbare K... / 3.1 Abflussprinzip

Abziehbar sind alle Aufwendungen, die im betreffenden Veranlagungszeitraum für Arbeitsmittel entstanden sind. Es gilt das Abflussprinzip.[1] Danach sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum[2] als Werbungskosten abziehbar, in dem die Ausgaben erwachsen sind.[3] Durch bewusstes Terminieren der Zahlung von Anschaffungskosten für Arbeitsm...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung des Arbeitslohn... / 2.4.1 Grundprinzip

Die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn setzt begrifflich den Zufluss der Einnahmen beim Arbeitnehmer voraus. Die bloße Einräumung eines Rechtsanspruchs gegen den Arbeitgeber begründet solange keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, als der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich noch nicht verfügen kann. Denn die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der A...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung des Arbeitslohn... / 2.3.1 Veranlassung durch das Dienstverhältnis

Der Vorteil muss durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sein.[1] Das auf Einkünfteerzielung ausgerichtete Dienstverhältnis muss das "auslösende Moment" für die dem Arbeitnehmer zufließenden Bezüge sein. Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Zuwendung, ist deren Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis regelmäßig gegeben. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überweisung.

Rn 4 Die Überweisung ist als klassischer Zahlungsdienst Gegenstand eines Zahlungsdienstvertrags. Die Überweisung ist ein tatsächlicher, buchungstechnischer Vorgang, der dazu führt, dass ein bestimmter Geldbetrag einem Konto bei einem Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) gutgeschrieben wird. Nach der Definition in § 1 XXII ZAG ist die Überweisung ein auf Veranlassung des Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erscheinungsformen.

Rn 6 Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abgrenzung.

Rn 5 Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).mehr

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FoVo 09/2025, Die Auswirkun... / II. Die Lösung

Ausgangspunkt ist § 750 ZPO Eine Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses käme allenfalls in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO in Betracht. Das hat allerdings der BGH (21.9.2016 – VII ZB 45/15) nicht für erforderlich gehalten. Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sorgt dafür, dass der Zessionar zusammen mit der Forderung die zugehörigen Neben- u Vorzugsrechte erhält. Die Parteien können von der Regelung abweichen u den Übergang ausschließen (Ausn: Hypothek, § 1153 II, RGZ 85, 363, 364) oder erweitern. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang ist § 401 anwendbar gem § 412. Im Falle der Überweisung durch gerichtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erfüllung.

Rn 191 Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Normadressat des § 270a ist der Gläubiger einer Geldschuld. Das Surcharging-Verbot gilt für alle Überweisungen und Lastschriften, auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 3 ff; Zahrte BKR 21, 79; Spitzer MDR 18, 561; Omlor WM 18, 937). Da die SEPA VO auf alle Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU, bei denen entweder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 3 Die Regelung betrifft nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Sie hängt daher sehr eng mit § 675j zusammen, der die Voraussetzungen für die Autorisierung regelt. Im Falle der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (etwa nicht autorisierte Überweisungen im Online-Banking; anders aber für Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel, BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Barkaution.

Rn 5 Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch den Mieter, bar, durch Scheck, Überweisung oder Lastschrift. Entscheidend ist die faktische Überlassung des Geldbetrages an den Vermieter (vgl Antoni WuM 06, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lastschrift.

Rn 9 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung (Zahler), sondern vom Gläubiger (Zahlungsempfänger) eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). In § 1 XXI ZAG ist der Begriff definiert. Die Definition ist auch für das BGB maßgebend (§ 675c III). Eine Lastschrift ist danach ein Zahlungsvorgang zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundung (Abs 1).

Rn 2 Stundung bedeutet Fälligkeit des Kaufpreises erst nach Erfüllung des Verkäufers (RG 83, 179, 181; HP/Faust Rz 2). Sie liegt daher nicht in Gewährung der Zeit, die für die Beschaffung des Kaufpreises erforderlich ist (RG aaO; aA Erman/Grunewald Rz 2) oder in dessen Zahlung per Überweisung oder Scheck (aA Erman/Grunewald Rz 2). Sicherheitsleistung: §§ 232 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ 1, 4); die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändung.

Rn 5 Die Pfändung muss wirksam sein. Ihr Gegenstand muss die Mitgliedschaft sein. Auch der Überweisung bedarf es (§§ 829, 835, 857 ZPO; zwar genauer formuliert in § 133 HGB, aber kein Umkehrschluss zu § 726). Ob die Mitgesellschafter zustimmen, ist unerheblich (Köln NJW-RR 94, 1517, 1518 [OLG Köln 25.05.1993 - 24 U 216/91]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Einführung der §§ 675c–676c haben Teile des Bankvertragsrechts eine Regelung im BGB erhalten. Um der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen, aber auch um den von der Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366, ABl Nr L 337, 35, ber. 2016 Nr L 169, 18) vorgegebenen Detailregelungen gerecht zu werden, wurden die Regelungen für Zahlungsdienste scho...mehr

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§ 7 Muster / E. Vorschussanforderung nach § 9 RVG

Rz. 8 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 7.8: Vorschussanforderung nach § 9 RVG Rechtsanwalt Meier Herrn Otto Müller Musterstraße 24 12345 Musterstadt Unfallschadensregulierung in Sachen Müller/König Besprechung am 12.6.2025 Sehr geehrter Herr Müller, in der vorbezeichneten Angelegenheit danke ich für die Übertragung des obigen Mandates. Ich habe mich mit Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kundenkennung.

Rn 3 II definiert den Begriff der Kundenkennung. Es handelt sich insoweit um eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die den Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei bezeichnen. Die Kennung wird vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt. Eine solche Kennung ist etwa die ›IBAN‹ (International Bank Account Number) und ›BIC‹ (Bank Identi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergabesurrogat.

Rn 3 Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die abdingbare (§ 1284), durch Nr 14 II AGB-Banken nicht abbedungene (BGH NJW 04, 1660, 1661 [BGH 12.02.2004 - IX ZR 98/03]) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers vor Pfandreife (§ 1228 II), § 1282 seine Stellung nach Pfandreife. § 1281 wird durch §§ 1287u 1288 I ergänzt. Er gilt auch für Pfändungspfandrechte, solange eine Überweisung an den Gläubiger noch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zahlungsauftrag.

Rn 27 Die Regelung in IV 2 enthält die Definition für den Zahlungsauftrag, der für zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten von erheblicher Bedeutung ist. Beim Zahlungsauftrag handelt es sich um einen Auftrag, also eine rechtsverbindliche Erklärung, die den Zahlungsvorgang auslöst. Der Zahlungsauftrag wird vom Zahler an den Zahlungsdienstleister zur Ausf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fälle des Abs 2.

Rn 3 Nach ausdrücklicher Anordnung des II Alt 1 greift der Schutz des § 407 auch bei unwirksamer zweiter Forderungsübertragung durch gerichtliche Überweisung. Er sollte aber nicht ausgedehnt werden auf bloße Pfändungen oder Zahlungsverbote (LG Hildesheim NJW 88, 1916 [LG Hildesheim 08.12.1987 - 3 O 393/87]). Eine analoge Anwendung ist jedoch geboten, wenn das Gericht im Stra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsinhalt.

Rn 5 Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gg den Besteller. Gg den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO. Rn 6 S 2 ist mit Ausn der Fälligkeitsregel überflüssig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsfrist und -erkärung; Rechtsfolgen.

Rn 7 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten zum Kalenderjahresende. Mit Fristablauf scheidet der Gesellschafter aus (§ 723 I Nr 4; ggf einzutragen gem § 707 III 2). Wird der Privatgläubiger nach seiner Kündigungserklärung befriedigt, bevor durch Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist das Ausscheiden des Gesellschafters eintritt, soll die Kündigung dennoch wirksam bleiben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Hinterlegung beim Notar.

Rn 5 Auch die Übergabe von Geld an einen Notar (§§ 54a ff BeurkG) oder die Überweisung eines Geldbetrages auf ein Notaranderkonto (›Hinterlegung beim Notar‹) zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist keine Hinterlegung iSd §§ 372 ff und entfaltet nicht die in §§ 378, 379 genannten Wirkungen, wirkt also nicht als Erfüllungssurrogat (BGHZ 87, 156; NJW 64,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fälligkeit der Miete (§ 556b I).

Rn 6 Nach § 556b I ist der Mieter – ist zulässigerweise nichts anderes vereinbart (Rn 3) – zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zur Zahlung der Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f III 2, 675n I) für die Überweisung (Zahlungsdienst iSv § 675c III, § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Forderungsübergang in sonstigen Fällen.

Rn 4 Der cessio legis gleichgestellt wird der Forderungsübergang durch gerichtliche Überweisung (BGH ZIP 03, 1771; Celle NZG 04, 613), Übertragung auf den Treuhänder nach § 291 II InsO (BGH ZIP 06, 1651) oder sonstigen Hoheitsakt (BAG NJW 71, 2094). Keine Anwendung findet § 412 im Falle der Universalsukzession nach § 1922; wohl aber bei der Gesamtrechtsnachfolge unter Lebend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 6 Die Vorschrift setzt das objektive Vorliegen der Leistung, die sog reale Leistungsbewirkung, voraus. Es reicht demgemäß aus, dass die Leistung einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann (BGH NJW 07, 3488: unmittelbare Leistung des Subunternehmers an Auftraggeber). Ein weiteres subjektives Merkmal muss nicht vorliegen. Insb bedarf es keiner vertraglichen Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungsort.

Rn 3 § 270 I, II legt mit dem Zahlungsort den Ort fest, an dem der Leistungserfolg der Geldschuld eintreten soll (MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 7). Nach § 270 ist die Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (I), bei Forderungen im Gewerbebetrieb an den Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (II) zu übermitteln. Rn 4 Anders als § 269 stellt § 270 nicht auf den Wohnsitz ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regressanspruch.

Rn 2 Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern, einschließlich Zahlungsauslösedienstleistern bzw zwischengeschalteten Stellen. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung unter den Zahlungsdienstleistern besteht oder nicht, gewährt § 676a I dem von seinem Nutzer in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister einen Regressanspruch. Der Regressans...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verbotene Einflussnahme.

Rn 32 VI enthält bezüglich des Inhalts eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Verbot. In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden. Dabei geht es um Entgelte bzw Ermäßigungen, die Händler für die Nutzung eines bestimmten Ins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Herausgabe (Abs 2).

Rn 2 Mit Besitzerlangung tritt der Zessionar in das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Verpfänder (§ 1215) ein (1). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen (2). Rn 3 Der Zedent haftet bei rechtsgeschäftlichem Forderungsübergang für Pflichtverletzungen des Zessionars sowie seiner Rechtsnachfolger ggü dem Verpfänder, nicht ggü dem Eigentümer (hM), wie ein selbstschuldner...mehr