Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.

 
Hinweis

Ärzte-Hopping

Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den Leistungserbringern Modellvorhaben vereinbaren, um eine unkoordinierte Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten zu vermeiden. Wird ein Vertragsarzt weder

  • als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch
  • mit Überweisung noch
  • zur Einholung einer Zweitmeinung

in Anspruch genommen, können die Kosten direkt mit dem Versicherten abgerechnet werden. Dieser ist dann auf die Kostenerstattung durch seine Krankenkasse verwiesen.

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