Rz. 1783
Schließt eine Personengesellschaft mit dem Ehegatten eines Mitunternehmers, der die Gesellschaft aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht, einen Arbeitsvertrag ab, sind für dessen steuerliche Anerkennung die gleichen Grundsätze anzuwenden, die für die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses in einem Einzelunternehmen bestehen (vgl. BFH v. 12.4.1979, BStBl II 1979, 622; BFH v. 24.3.1983, BStBl II 1983, 770; Schoor, FR 1988, 577). Eine beherrschende Stellung ist dabei i.d.R. bei einer Beteiligung des Gesellschafter-Ehegatten von mehr als 50 % anzunehmen (H 4.8 EStR 2008).
Rz. 1784
Für die steuerliche Anerkennung eines derartigen Arbeitsvertrages ist also insb. erforderlich, dass die Zahlung des vereinbarten Gehaltes einen Vermögenszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten bewirkt, also in dessen Verfügungsmacht gelangt. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn
▪ | das Gehalt auf ein Konto überwiesen wird, über das nur der Gesellschafter-Ehegatte verfügen kann (BFH v. 24.3.1983, BStBl II 1983, 770) oder |
▪ | das Gehalt auf ein Konto des Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, über das der Arbeitnehmer-Ehegatte nur ein Mitverfügungsrecht hat (BFH v. 20.10.1983, BStBl II 1984, 298). |
Rz. 1785
Andererseits wird jedoch – anders als bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Einzelunternehmen – die Überweisung des Gehaltes auf ein sog. "Oder-Konto" der Ehegatten steuerlich nicht beanstandet (BFH v. 24.3.1983, BStBl II 1983, 663).
Rz. 1786
Beherrscht der Gesellschafter-Ehegatte die Personengesellschaft nicht, ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten; der Arbeitnehmer-Ehegatte ist dann wie ein fremder Arbeitnehmer zu behandeln.
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