Rz. 88

Konsequenterweise kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und zusätzlich ein Verwarnungsgeld von 5 EUR bis 55 EUR erhoben werden, § 56 OWiG.

Bedeutsam ist hierbei, dass Verwarnungen nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden und im Falle einer Belegung mit Verwarngeld die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann, § 56 Abs. 4 OWiG. Zudem muss das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist – meist eine Woche – eingezahlt sein, § 56 Abs. 2 OWiG und zwar zum richtigen Aktenzeichen.[192] Die Verwarnung ist kostenfrei gem. § 56 Abs. 3 S. 2 OWiG.

 

Rz. 89

 

Praxistipp

Die kurze Wochenfrist zur Zahlung des Verwarngeldes sollte unbedingt beachtet werden. Einen Anspruch auf Fristverlängerung gibt es nicht, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sofern die Behörde die Frist nicht freiwillig verlängert, kann ein Bußgeldverfahren auch nicht durch spätere Zahlung verhindert werden – die Verwarnung wird dann unwirksam.[193]

Hier soll die Mandantschaft unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Überweisung nicht am letzten Tag erfolgt und das korrekte Aktenzeichen im Betreff anzugeben ist. Nach den allgemeinen Vorschriften ist allein der rechtzeitige Eingang der Zahlung ausschlaggebend. Fehlbuchungen gehen zulasten des Betroffenen!

 

Rz. 90

Bekanntlich begründen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden kein Präjudiz für die Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen. Gleichwohl bewirkt selbst eine Verwarnung in der Praxis oft ein – zumindest psychologisches – Hindernis für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche. Insofern ist die Frage ob gegen eine Verwarnung vorgegangen werden soll, im Einzelfall gut abzuwägen. Die Anfechtungsmöglichkeiten sind ohnehin nur begrenzt auf Formfehler und Verfahrensmängel.[194]

Hingegen wird eine Verwarnung mit ihren ungleich milderen Rechtsfolgen in den meisten Fällen anzustreben sein. Hier ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass er den fristgerechten Zahlungseingang sicherzustellen hat und Verzögerungen unbeachtlich sind.

Akzeptiert der Betroffene eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld wegen einer in Tateinheit begangenen Ordnungswidrigkeit, kann ein gleichzeitig begangener weiterer Verstoß nicht mehr verfolgt werden. Dies gilt z.B. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn für die gleichzeitig erfolgte verbotswidrige Handybenutzung schon eine Verwarnung ausgesprochen und akzeptiert worden ist.[195] Hingegen steht die rechtskräftige Verwarnung einer Ahndung aus strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen.[196]

[192] AG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2017 – 729 OWi – 305 Js 2252/16 – 153/17, juris = DAR 2017, 478.
[193] KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn 21, 24; Göhler/Gürtler/Thoma, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 56 Rn 28.
[194] Näher hierzu: Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 4058 ff.
[195] AG Homburg, Urt. v. 21.12.2006 – 11 OWi 66 Js 2858/06 (624/06), juris = zfs 2007, 472; AG Bonn, Urt. v. 10.11.2006 – 78 OWi 117 Js 1630/06 – 350/06, juris = zfs 2007, 473.
[196] KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn 39; Göhler/Gürtler/Thoma, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 56 Rn 43f.

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