Die Finanzverwaltung behandelte Prepaid-Guthabenkarten bisher als Sachlohn, falls eine Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen an den Arbeitnehmer ausgeschlossen war. Mit Wirkung ab 1.1.2020 hat der Gesetzgeber den insbesondere für die monatliche 50-EUR-Freigrenze sowie die 30-prozentige Pauschalbesteuerung von Sach- und Dienstleistungen bedeutsamen Begriff der Sachbezüge im EStG selbst definiert. Nunmehr ist gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Andererseits werden zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) sowie entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) ausdrücklich als Sachbezug definiert. Voraussetzung für die Annahme eines Sachbezugs ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.[1]

Die Finanzverwaltung wendet die sich gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für Geldkarten und Gutscheine ergebenden Restriktionen erfreulicherweise erst ab dem 1.1.2022 an.[2]

[1] § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451, BStBl 2020 I S. 17.

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