Rz. 3

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin an dem Tage zur Zahlung fällig, der in der Satzung der Krankenkasse festgelegt ist. Daher sind die Termine der Fälligkeit bei den verschiedenen Krankenkassen durchaus unterschiedlich. Das Recht der Krankenkassen wird nur insoweit eingeschränkt, als der Fälligkeitstermin für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen bemessen werden, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden (vgl. Rz. 5 ff.). Für die freiwillig Versicherten kann die Krankenkasse die Fälligkeit der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung weiterhin auf den 15. des Monats, der dem Monat der Lohn- oder Gehaltszahlung folgt, festsetzen. Handelt es sich um einen Sonntag, Feiertag oder einen Sonnabend, verschiebt sich in Anwendung von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden Werktag.

 

Rz. 4

Werden die Beiträge nicht bis zum Fälligkeitstag an die Krankenkasse abgeführt, hat sie Säumniszuschläge nach § 24 zu erheben. Hierbei ist zu beachten, dass als Tag der Zahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bei Überweisung der Tag der Wertstellung gilt, sodass der Beitragsschuldner die Überweisungslaufzeit auf eigenes Risiko (Bringschuld) mit berücksichtigen muss (vgl. auch Rz. 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge