Rz. 5

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich gemäß Abs. 1 Satz 1 zunächst nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Aus der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass sich die Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich nicht nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Lohnzahlung richtet; maßgebend ist ausschließlich, für welchen Zeitraum das Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt wurde. Darunter fällt auch das Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird (z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit). Die Regelung geht also davon aus, dass das gesamte in einem Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt in der Weise abzurechnen ist, dass die danach bemessenen Beiträge am Fälligkeitstag bei der zuständigen Einzugsstelle zu entrichten sind.

Somit gilt für die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden:

  • Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Nach Abs. 1 Satz 3 und 4 kann der Arbeitgeber abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen.

Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Abrechnung und erst recht nicht von der Auszahlung der Arbeitsentgelte abhängig gemacht.

Die Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.

Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld in richtiger Höhe bestimmt werden können, sodass es in diesen Fällen im Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf und die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige darstellt.

Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

Der Terminus "voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung wahlweise dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden. Der Arbeitgeber muss sich jedoch für eine dieser Möglichkeiten entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der Krankenkasse ändern.

Werden die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts jedoch in größeren Abständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder etwa von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet oder ausgezahlt, dann gilt die vorstehende Vereinfachungsregelung nicht. In derartigen Fällen sind die variablen Entgeltbestandteile dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeiten angefallen sind.

Zu den variablen Entgeltbestandteilen, die bei der Beitragsberechnung zeitversetzt berücksichtigt werden können, gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit und Zulagen, Zuschläge und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 kommt es für die Entstehung des Beitragsanspruchs aus einmaligen Zuwendungen zwar auf die tatsächliche Auszahlung an. Da allerdings § 23 Abs. 1 Satz 2 an die voraussichtliche Beitragsschuld anknüpft, werden die Beiträge für einmalige Zuwendungen – vorbehaltlich einer abweichenden zeitlichen Zuordnung nach § 23a – grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem ihr...

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