Rz. 16

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. An diesem drittletzten Bankarbeitstag des Monats müssen die Krankenkassen über die Beiträge verfügen können. Wenn dieser Fälligkeitstag nicht eingehalten wird, hat die Krankenkasse vom ersten Tag der verspäteten Zahlung an Säumniszuschläge (vgl. § 24) zu erheben.

Mit dem Fälligkeitstermin soll sichergestellt werden, dass den Sozialversicherungsträgern – insbesondere den Trägern der Rentenversicherung – für die Zahlung ihrer Leistungen in entsprechendem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. Deshalb ist es erforderlich, für die Zahlung durch Arbeitgeber, die Buchung und Weiterleitung durch die Krankenkassen sowie für die Wertstellung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung jeweils entsprechende Bearbeitungstage einzukalkulieren. Daraus ergibt sich, dass rechtlich auf den drittletzten Bankarbeitstag für die Zahlung durch die Arbeitgeber abgestellt wird.

Die Beitragsforderung ist eine Bringschuld i. S. d. § 270 Abs. 1 BGB. Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungswegs. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.

Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.

Für das Jahr 2023 ergeben sich danach folgende Fälligkeitstage:

 
Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez
Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) 27. 24. 29. 26. 26. 28. 27. 29. 27. 26./27. 28. 27.
 
Praxis-Beispiel

Die Beiträge für den Monat Oktober sind für einen Arbeitgeber mit Sitz in Hannover für die Krankenkassen mit Sitz in den Ländern, in denen der 31.10. kein Feiertag ist, am 27.10.2023 fällig. Soweit der Arbeitgeber auch Beiträge für Arbeitnehmer abzuführen hat, deren Krankenkasse den Sitz in einem Bundesland hat, in dem der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Beiträge bis zum 26.10.2023 an diese Krankenkasse abzuführen.

Bei Überweisung der Beiträge müssen sie spätestens am Fälligkeitstag dem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben sein. Das gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beitragsverfahrensordnung auch bei Zahlung durch Scheck. Bei Zahlung der Beiträge mittels Schecks muss daher sichergestellt sein, dass die Krankenkasse bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Weiterleitung des Schecks an die Bank die Gutschrift auf dem Fälligkeitskonto spätestens am Fälligkeitstag erhält. Die Beiträge gelten nicht als rechtzeitig entrichtet, wenn z. B. der Scheck erst am Fälligkeitstag bei der Krankenkasse eingeht.

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