Rz. 13

In Abs. 1 Satz 2 ist mit Arbeitseinkommen das Arbeitseinkommen nach § 15 gemeint, es handelt sich also um das Arbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Selbständigen, insbesondere die beitragspflichtige Einnahme der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen (vgl. § 2 SGB VI und § 165 SGB VI). Die Vorschrift gilt auch für die rentenversicherungspflichtigen Handwerker. Die Beiträge für diesen Personenkreis werden ebenfalls am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind für diesen Personenkreis nach der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057) i. d. F. v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) entweder durch Abbuchung, Überweisung oder Einzahlung, Scheck oder Barzahlung vorzunehmen. Bevorzugt wird nach § 3 RV-BZV das Abbuchungsverfahren, bei dem der Rentenversicherungsträger den Fälligkeitstag selbst beachten muss.

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