1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. 2Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen. 3Änderungen in der Beitragshöhe auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen und den Versicherten spätestens mit der Abbuchung mitzuteilen. 4Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 5Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. 6Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.

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