Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschlagnahme.

Rn 67 Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 für die Überweisung nicht vorliegen (BGH WM 09, 710). Im Einziehungsprozess kann sich der Drittschuldner nicht auf die fehlenden P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anknüpfung.

Rn 4 Der Gläubiger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses zur Einziehung der gepfändeten Forderung befugt. Er darf ggü dem Drittschuldner auf Leistung an sich klagen, um gg diesen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Begründetheit der Drittschuldnerklage setzt voraus, dass der Anspruch des Schuldners gg den Drittschuldner besteht, gerichtlich durchsetzbar ist und dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Die Kosten für den Überweisungsbeschluss sind mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beträgt gem §§ 3 II, 12 V GKG iVm KV Nr 2110 EUR 24,–. Die Anwaltsgebühr entsteht dafür mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 24 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Geschäftsanteile an einer GmbH.

Rn 40 Der Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH ist gem § 15 I GmbHG veräußerlich und damit pfändbar (BGH NJW 60, 1053). Für die Pfändung gelten die §§ 829 ff entspr (BGHZ 228, 75 Rz 30). Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig, § 15 II GmbHG, und damit auch einzeln pfändbar. Eine Pfändung ist bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenwärtiges Guthaben (Abs 3 S 2 HS 1).

Rn 30 Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Krediti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. (2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nebenrechte.

Rn 76 Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. Sie werden von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderung miterfasst und dürfen vom Pfändungspfandgläubiger ausgeübt werden (BGH ZVI 21, 403). Einer gesonderten Neben- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zustellung, § 835 III 1 iVm § 829 II, III.

1. Grundlagen. Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen der Pfändung.

Rn 9 Gepfändet wird der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache, also das Recht auf die Sache, nicht die Sache selbst. Dessen Pfändung begründet noch kein Pfandrecht des Gläubigers an der Sache. Sie bewirkt vielmehr die Verstrickung des angeblichen Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der Sache und begründet an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Anschließen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, deren Verwertung nach §§ 814 ff erfolgt. Ob sie auch anwendbar ist, wenn eine Forderung oder ein sonstiges Recht nach § 844 durch Versteigerung statt durch Überweisung verwertet werden soll, ist streitig (s § 844 Rn 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Anspruchsbegründung.

Rn 12 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen vollständig vorliegen. Das umfasst die Aktiv- und Passivlegitimation und mithin Fragen des (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Forderungsübergangs, bea aber § 265 II. Nach hL kann auch bei einem nur teilweisem Forderungsübergang, der niedriger ist als die Klageforderung, kein Grundurteil zugunsten des früheren Gläubigers ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zufluss

Tz. 5 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Bei Überweisung durch den Arbeitgeber auf ein Treuhandkonto (Vorsorgekonto) soll Zufluss anzunehmen sein, selbst wenn der Arbeitnehmer erst später (aufschiebend beding...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Urteil, Urteilswirkungen.

Rn 8 Das der Klage stattgebende Urt spricht aus, dass die Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung bzw die Überweisung unzulässig ist. Die Rechtskraft erstreckt sich nur darauf, dass wegen des bestehenden Veräußerungsverbotes die Verwertung unzulässig ist. Nicht von der Rechtskraft umfasst ist die Frage, ob das Veräußerungsverbot tatsächlich zug des Dritten besteht. Durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 15 Der Gläubiger kann grds nur in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Eine Forderung, in die der Gläubiger vollstreckt, muss deswegen zum Schuldnervermögen gehören. Besteht im Zeitpunkt der Pfändung kein Anspruch des Schuldners gg den Drittschuldner, ist die Pfändung wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757). Sie ist auch wirkungslos, wenn die Forderung vor Zustellung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt zwar für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung, ist aber va für die Rechtspfändung iSv § 857 und insb die Vollstreckung in GmbH-Anteile (unten Rn 6; Frankf WM 1977, 89; LG Gießen JurBüro 99, 49 f; Ddorf Rpfleger 00, 400; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 844 Rz 1), Kommanditanteile (Ddorf ZInsO 20, 2377), Miterbenanteile (Eickmann D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Vollstreckungsgläubiger, aber auch sonstigen Betroffenen, eine andere Art der Vollstreckung als die Überweisung zu beantragen, wenn diese unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Dabei ist der Schuldner vor einer Wertvernichtung zu schützen. Ähnliche Regelungen enthalten § 825 (dazu LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187), § 65 ZV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Auslandszustellung, europäisches Recht.

Rn 10 Eine Auslandszustellung nach den §§ 183 I, 184 ist gem §§ 835 III 1, 829 II 3 entbehrlich. Die Zustellung erfolgt hier durch Aufgabe des Beschl zur Post. Diese Regelung ist jedoch nicht mit dem europäischen Diskriminierungsverbot aus den Art 12, 293 EGV zu vereinbaren (vgl EuGH NJW 94, 1271 f). Im europäischen Justizraum außer Dänemark ist daher der Überweisungsbeschlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt nach § 788 der Schuldner. Verzichtet der Gläubiger auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung, trägt er die Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, weil sie in der von ihm durchgeführten Art und Weise nicht notwendig war (Köln JurBüro 95, 387; aA Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 843 Rz 6; HK-ZV/Bendtsen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Materiell-rechtliche Formerfordernisse (Abs 1).

Rn 3 Nach Abs 1 ersetzt die Überweisung förmliche Erklärungen des Schuldners. Da die Forderungsübertragung nach materiellem Recht grds formfrei wirksam ist, besitzt Abs 1 lediglich einen geringen Anwendungsbereich. Ersetzt werden die Formerfordernisse bei der Abtretung der Hypothekenforderung aus § 1154 BGB, nach den §§ 13 f HintO sowie die vormundschaftliche Genehmigung gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen unzulässiger Pfändung.

Rn 18 Gg die unzulässige Zubehörpfändung ist die Vollstreckungserinnerung gem § 766, dann die sofortige Beschwerde nach § 793 gegeben. Der Rechtsbehelf steht dem Schuldner, jedem dinglich betreibenden Gläubiger und auch dem Zwangsverwalter zu. Sofern Zubehörgegenstände, die der Immobiliarvollstreckung unterliegen, im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet worden sind, ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (3) 1Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Gläubiger, auf die durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte zu verzichten. Wegen der mit einer Forderungspfändung verbundenen Risiken, wie der Ersatzpflicht aus § 842 oder einer Drittwiderspruchsklage nach § 771, kann es für den Pfändungsgläubiger sinnvoll sein, die Rechte aufzugeben. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren.

Rn 51 Die vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gg den Drittschuldner aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Schuldners, §§ 91, 788 (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 26). Schließt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Zustellungskosten für diesen Beschluss ein, umfasst die Pfändung auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die im B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Um die mit einer Forderungspfändung und -verwertung verbundenen weitreichenden Eingriffe in das Vermögen des Schuldners und die daraus resultierenden Lasten zu reduzieren, soll der Gläubiger die zur Einziehung überwiesene Forderung möglichst schnell beitreiben. Da der Vollstreckungsschuldner bei einer Überweisung zur Einziehung Inhaber der Forderung bleibt, ist er an de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Da die Schiffshypothek nur als Buchhypothek besteht (§ 830a Rn 2), gelten die Ausführungen dazu (§ 837 Rn 6) entspr. Abs 2 S 1 schließt bei Ansprüchen nach § 53 SchiffRG – ähnl § 1159 BGB – die Anwendung von Abs 1 aus. Abs 2 S 2 entspricht § 837 II 2 und § 1187 BGB. Da Schiffshöchstbetragshypotheken wie Sicherungshypotheken iSd § 1190 geregelt sind, verweist Abs 3 auf §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 900 sieht eine befristete Leistungssperre als Moratorium bei der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto vor. Die Regelung übernimmt die wesentlichen Inhalte aus den bisherigen Bestimmungen der §§ 835 IV, 850k I 2 und führt die bislang separierten Aussagen zusammen, wodurch die Verständlichkeit erhöht wird. Aufgrund der Leistungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pfändung und die Überweisung der Forderung erfassen nach § 401 BGB die Nebenrechte und damit auch ein dem Schuldner bestelltes Pfandrecht. Infolgedessen kann der Gläubiger die aus dem Pfandrecht resultierenden Befugnisse geltend machen und vom Schuldner entspr § 1251 I BGB Herausgabe der Sache verlangen. § 838 dient dann der Sicherung des Schuldners für dessen fortb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eigentumsübergang.

Rn 4 Die Ablieferung führt zum Eigentumsübergang auf den Gläubiger durch Hoheitsakt (BGH NJW 09, 1085, 1086; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Zö/Seibel Rz 1; aA MüKoZPO/Gruber Rz 5: öffentlich-rechtlicher Vertrag). Das gilt auch, wenn schuldnerfremdes Geld gepfändet wurde. §§ 929 ff BGB sind weder unmittelbar noch entspr anzuwenden (BGH NJW 09, 1085, 1086 [BGH 29.01.2009 - II...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Interventionsgrund.

Rn 4 Er ist gegeben, wenn der Hauptintervenient, der im Erstprozess Nebenintervenient (Streithelfer) einer der Parteien sein kann, die Sache oder das Recht, die den Streit des Erstprozesses bilden, ganz oder tw für sich in Anspruch nimmt. Es genügt, wenn der Hauptintervenient eine durch den Erstprozess in Widerspruch zu dem materiellen Recht beeinträchtigte Rechtsposition be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verwertung.

Rn 13 Auf die Verwertung der Sache sind nach Abs 2 die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. Dazu muss der gepfändete Anspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen sein (krit Musielak/Voit/Flockenhaus § 847 Rz 6). Ebenso wenig genügt eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a. Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nach § 849 unzulässig, weil der A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bescheinigungspflicht.

Rn 25 Ergänzend zu § 903 I 2 begründet § 903 III 1 eine Bescheinigungspflicht für bestimmte, einzeln aufgeführte Stellen. Dadurch soll der Kontopfändungsschutz effektiviert und insb ein einfacher Zugang des Schuldners zu einer Bescheinigung ermöglicht werden. Die Bescheinigungspflicht besteht für die in § 903 I 2 Nr 1 genannten Einrichtungen, also die Familienkasse, die Sozi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt, Verfahren.

Rn 2 § 841 verpflichtet den Gläubiger bei jeder Klage auf Leistung, Hinterlegung oder Feststellung (St/J/Würdinger § 841 Rz 1) gegen den Drittschuldner, dem Schuldner den Streit zu verkünden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gepfändete Forderung zur Einziehung oder an Erfüllungs statt überwiesen wurde, aber auch ohne Überweisung, außerdem auch im arbeitsgerichtli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht den §§ 720, 815 III, 819. Sie regelt das Verfahren der Forderungsvollstreckung, wenn dem Schuldner nach den §§ 711 S 1, 712 I 1 im Vollstreckungstitel nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Im Interesse des Schuldnerschutzes modifiziert die Bestimmung die Kompetenzen des Vollstreckungsgericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausnahmen des Abs 2.

Rn 8 § 837 II korrespondiert mit § 830 III. Rückstände auf Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet, werden gem § 1159 BGB nach den allgemeinen Vorschriften übertragen und deswegen nicht gem § 830, sondern aufgrund der allgemeinen Regeln gepfändet (§ 830 Rn 4). Dementsprechend werden sie nicht nach ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen der Hinterlegungspflicht (Alt 2).

Rn 7 Auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wird der Drittschuldner verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen, wobei er auch die Sachlage anzuzeigen und die Beschlüsse auszuhändigen hat. Die erforderliche Überweisung zur Einziehung unterscheidet die Regelung auch von Alt 1, in der lediglich die Pfändung verlangt wird (Rn 2). Vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsfolge.

Rn 2 § 720 verhindert mit der Hinterlegung eines im Wege der Sachpfändung gepfändeten Geldbetrags (§ 815 III) oder des Versteigerungserlöses gepfändeter Sachen (§§ 818, 819) den Zugriff des Gläubigers auf die Gegenstände vor Rechtskraft des Vollstreckungstitels (BGHZ 12, 92, 93 = NJW 54, 558); Befriedigung des Gläubigers tritt also nicht ein. Dasselbe gilt im Fall des § 711 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

Rn 7 § 772 S 1 betrifft nicht den Vollstreckungszugriff, sondern nur die Veräußerung oder Überweisung im Weg der Zwangsvollstreckung, somit die Verwertung. Pfändung ist somit von § 772 S 1 nicht erfasst, ebenso wenig die Eintragung einer Sicherungshypothek; auch können Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeordnet werden. Die Versteigerung selbst soll nicht erfolgen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Die Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist schlechthin ausgeschlossen, weil der Arrest ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers dient. Ein gleichwohl erlassener Überweisungsbeschluss ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (BGH NJW 93, 735, 736 [BGH 17.12.1992 - IX ZR 226/91]...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Wirkungen.

Rn 8 Nach der Rspr des BGH kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (NZI 09, 191 [BGH 18.12.2008 - IX ZB 249/07] Rz 14; Keller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 158). Die isolierte Pfändung des Pflichtteilanspruchs erfolgt nach § 829 (Ponzer Rpfleger 19, 673, 674). Der Antrag des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Auflassung.

Rn 9 Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191 f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflassung des Grunds...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 76 Für Pfändung und Überweisung entsteht grds eine Gerichtsgebühr von EUR 24,– gem KV Nr 2110. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Verwertung. Für die Pfändung von grundbuchfähigen Rechten gelten die Ausführungen zu § 830 Rn 16. Bei einer Doppelpfändung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Veräußerung oder Abtretung (Abs 2).

Rn 5 Dies ist weit zu fassen (BGH NJW 60, 964), auch Pfändung und Überweisung (LG Hamburg ZMR 18, 793), Unterlassungsklage bei einem Prozess unter Wohnungseigentümern (LG Karlsruhe ZWE 18, 208) oder wenn Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaf...mehr