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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 865 ZPO – Verh ... / D. Rechtsfolgen unzulässiger Pfändung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 18

Gg die unzulässige Zubehörpfändung ist die Vollstreckungserinnerung gem § 766, dann die sofortige Beschwerde nach § 793 gegeben. Der Rechtsbehelf steht dem Schuldner, jedem dinglich betreibenden Gläubiger und auch dem Zwangsverwalter zu. Sofern Zubehörgegenstände, die der Immobiliarvollstreckung unterliegen, im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet worden sind, ist die Rechtsfolge hinsichtlich der Wirksamkeit der Pfändung streitig. Teilweise wird vertreten, die Pfändung von Zubehör durch den Gerichtsvollzieher sei von Anfang an nichtig (Zö/Seibel Rz 11). Teilweise wird vertreten, die Pfändung sei lediglich anfechtbar (MüKoZPO/Eickmann Rz 61; Wieczorek/Schütze/Storz Rz 26 mwN, Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 5). Mit Stöber ist die Nichtigkeit anzunehmen. § 865 II enthält ein Verbot der Pfändung von Zubehör. Allein der Wortlaut spricht für eine anfängliche Nichtigkeit, da die Zubehörgegenstände der Pfändung völlig entzogen sind. Auch dann ist aber eine Klage aus § 771 für den Eigentümer möglich, weil der Schein des Vollstreckungszugriffs auf das Eigentum verhindert werden muss (BGH NJW 87, 1266). Die Begründung, die Rechtssicherheit erfordere eine bloße Anfechtbarkeit, überzeugt nicht. Folgerichtig ist auch die Pfändung und Überweisung von der Beschlagnahme unterliegenden Mietforderungen nichtig (Zö/Seibel Rz 11). Daneben hat der dinglich besser berechtigte Gläubiger auch die Möglichkeit der Klage nach § 805 sowie im Fall der erfolgten Verwertung unzulässig gepfändeter Gegenstände auch Bereicherungsansprüche gg den pfändenden Gläubiger.

In andere Gegenstände als Zubehör ist bis zur Beschlagnahme die Mobiliarvollstreckung zulässig (s.o.), danach ist eine Pfändung unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Pfändung, wenn die Vollstreckungsmaßnahme dennoch vom Vollstr...

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