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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

(1) 1Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. 2Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Erinnerung des § 766 stellt einen Rechtsbehelf eigener Art dar, mit dem ausschl die Einhaltung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen verfolgt wird. Materiell-rechtliche Überprüfungen scheiden aus, es sei denn, diese sind iRv Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich zu berücksichtigen, wie dies bei §§ 775 Nr 4 oder Nr 5 der Fall ist (BGHZ 118, 229, 234; BGH WM 17, 590, 591; vgl auch § 766 Rn 7). Auch Einwendungen, welche die normative Grundlage des Titels betreffen, können nur mit der Titelgegenklage gem § 767 analog geltend gemacht werden (BGH Beschl v 12.12.13 – V ZB 178/13 Rz 10). Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob im Verfahren nach § 766 die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels generell geltend gemacht werden kann (so MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 32) oder ob dies nur bei offensichtlichen Mängeln geschehen kann (so St/J/Münzberg Rz 15; offengelassen BGH Beschl v 14.4.05 – V ZB 4/05 Rz 9 juris = DNotZ 05, 845; Beschl v 4.4.12 – V ZA 8/12 Rz 5, juris). Obwohl es sich bei der Erinnerung nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handelt, ist sie als Zwei-Parteienverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltet (BGHZ 170, 378, 38...

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