Fachbeiträge & Kommentare zu Überweisung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren der Überweisung.

I. Grundlagen. Rn 3 Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Überweisung an Zahlungs statt (§ 835 I Alt 2).

Rn 27 Die Überweisung an Zahlungs statt setzt einen besonderen Antrag (Rn 4) und einen eigenen Beschl voraus (Rn 7). Sie darf nur zum Nennwert erfolgen, weswegen sie in den Fällen unzulässig ist, in denen die gepfändete Forderung keinen Nennwert besitzt (Gottwald/Mock § 835 Rz 21). In den Fällen der §§ 711, 712 I 1, 846, 849 ist die Überweisung an Zahlungs statt unzulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 837 ZPO – Überweisung einer Hypothekenforderung.

Gesetzestext (1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbesc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 836 ZPO – Wirkung der Überweisung.

Gesetzestext (1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 837a ZPO – Überweisung einer Schiffshypothekenforderung.

Gesetzestext (1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Überweisung zur Einziehung (§ 835 I Alt 1).

1. Allgemeines. Rn 13 Der Gläubiger hat zwar grds die Wahl zwischen den Überweisungsformen, doch wird er regelmäßig die risikoärmere Einziehung wählen (Rn 4). Kann eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung gem § 851 II gepfändet werden, muss sie zur Einziehung überwiesen werden. Gepfändete Herausgabeansprüche können gem §§ 846, 849 ebenfalls nur zur Einziehung überwies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung.

Gesetzestext (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (3) 1Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 900 ZPO – Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger.

Gesetzestext (1) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2Auf Antrag des Gläubig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 839 ZPO – Überweisung bei Abwendungsbefugnis.

Gesetzestext Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat. A. Normzweck, Systematik. Rn 1 Die Vorschrift entspricht den §§ 720, 81...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Überweisung (Abs 1).

I. Grundlagen. Rn 3 Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Überweisung.

I. Grundlagen. Rn 11 Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen von Pfändung und Überweisung, Abs 4.

Rn 20 Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach § 850l II 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenes Guthaben fort, Abs 4 Hs 1. Die Pfändungswirkungen bestehen damit an dem Gemeinschaftskonto und bei sämtlichen Konten, die vom Schuldner eingerichtet sind oder für die Übertragung genutzt werden. Dadurch w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt.

Gesetzestext Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig. Rn 1 Eine Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig, weil die Vollstreckung nach den §§ 847–848 nicht zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Forderung führt, sondern nur die weitere Zwangsvollstreckung vorbereitet. Zudem besitzen die nach den §§ 847–848 ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 11 Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Recht dazu (BGHZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Buchhypothek.

Rn 6 Es ist zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt zu unterscheiden. Für die Überweisung einer gepfändeten Buchhypothekenforderung zur Einziehung genügt eine formlose Aushändigung an den Hypothekengläubiger, Abs 1 S 1. Auch in diesem Fall wird die Überweisung nicht ins Grundbuch eingetragen, denn der Vollstreckungsgläubiger wird nicht Inhaber der Hypot...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 3 Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger den Wert der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 3 Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses. (2) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Materiell-rechtliche Kompetenzen.

Rn 14 Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Es erfolgt kein Forderungsübergang (BGH NJW 78, 1914; 07, 2560, 2561). Der Gläubiger wird nicht Inhaber der Forderung, weshalb der Schuldner Inhaber der Forderung bleibt, doch ist der Gläubiger zu allen aus der Inhaberschaft an der Forderung folgenden und der Befriedi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 13 Der Gläubiger hat zwar grds die Wahl zwischen den Überweisungsformen, doch wird er regelmäßig die risikoärmere Einziehung wählen (Rn 4). Kann eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung gem § 851 II gepfändet werden, muss sie zur Einziehung überwiesen werden. Gepfändete Herausgabeansprüche können gem §§ 846, 849 ebenfalls nur zur Einziehung überwiesen werden, weil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Briefhypothek.

Rn 5 Die Überweisung der gepfändeten Forderung aus einer Briefhypothek setzt keine förmliche Zustellung des Beschl an den Gläubiger voraus. Sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt genügt eine formlose Aushändigung des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 1. In das Grundbuch eintragbar ist lediglich die Pfändung, nicht auch die Überweisung zur Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beschluss.

Rn 7 Der Überweisungsbeschluss muss die Art der Überweisung und im Fall des § 839 auch die Hinterlegungsanordnung bezeichnen. Als Überweisung zur Einziehung kann er gemeinsam mit der Pfändung ergehen, während die Überweisung an Zahlungs statt einen gesonderten Überweisungsbeschluss erfordert (§ 834 Rn 5). In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss die gepfändete Ford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag.

Rn 4 Die Überweisung erfolgt auf einen mit dem Pfändungsantrag verbundenen oder selbständig gestellten Antrag des Gläubigers. Ein selbständiger Antrag muss die Voraussetzungen des Pfändungsantrags, dh insb das Bestimmtheitserfordernis (§ 829 Rn 31), erfüllen. Anwälte und die sonstigen in § 130d bezeichneten Personen müssen den Antrag als elektronisches Dokument übermitteln. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die zentralen Folgen der Überweisung regelt § 835. Die Überweisung zur Einziehung begründet eine Einziehungsbefugnis des Gläubigers und die Überweisung an Zahlungs statt überträgt die Forderung auf den Gläubiger. Die weiteren Wirkungen der Überweisung konkretisiert § 836 in mehrfacher Hinsicht, in Abs 1 für die Abgabe förmlicher Erklärungen des Schuldners als spezifisch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Rechtsbehelfe.

Rn 49 Es gelten die Ausführungen zu § 829 (§ 829 Rn 99). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zurzeit der Überweisung oder der Einlegung der Erinnerung (BGH NJW-RR 09, 211, 212). Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner geltend machen, die Überweisung sei zu Unrecht erfolgt (Gottwald/Mock § 835 Rz 38). Bei einer Überweisung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verwertung.

Rn 22 Als regelmäßige Form der Verwertung erfolgt die Überweisung zur Einziehung, § 835, jedenfalls soweit das Recht von einer anderen Person als dem Schuldner ausgeübt werden kann. Im Unterschied zu Geldforderungen können jedoch nicht alle Rechte vom Titelgläubiger geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist daher eine Überweisung zur Einziehung beim gepfändeten Geschäftsant...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 5 Die Erklärung des Gläubigers beendet das Vollstreckungsverfahren. Die Rechte aus Pfändung und Überweisung entfallen ohne Beteiligung eines Vollstreckungsorgans, namentlich ohne Aufhebung der Beschlüsse (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 1). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, kann aber zur Klarstellung beim Vollstreckungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Stellung des Drittschuldners.

Rn 25 Der Drittschuldner muss an den Vollstreckungsgläubiger leisten, doch bleiben ihm seine Einwendungen vorbehalten, §§ 1275, 404 BGB (zu den Einwendungen § 829 Rn 90). Zahlt er in Unkenntnis der Überweisung an den Vollstreckungsschuldner, ist er ggü dem Vollstreckungsgläubiger entspr § 407 BGB geschützt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 13). Nach der Überweisung darf de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 8 Verwertet werden kann der gepfändete Erbteil durch Überweisung zur Einziehung, §§ 857 I, 835, oder durch Anordnung der Veräußerung, §§ 857 V, 844. Eine Überweisung an Zahlungs statt scheidet aus, da es bei einem Erbteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (BGH NJW-RR 19, 970 Tz 7). Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Stellung des Gläubigers.

a) Materiell-rechtliche Kompetenzen. Rn 14 Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Es erfolgt kein Forderungsübergang (BGH NJW 78, 1914; 07, 2560, 2561). Der Gläubiger wird nicht Inhaber der Forderung, weshalb der Schuldner Inhaber der Forderung bleibt, doch ist der Gläubiger zu allen aus der Inhaberschaft an der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anschließendes Verfahren.

Rn 6 Werden Pfändung und Überweisung gemeinsam beantragt, erfolgt regelmäßig keine Anhörung des Schuldners, es sei denn, es ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, die allein aufgrund der ergänzenden Angaben des Schuldners gefällt werden kann (§ 834 Rn 3 f). Beantragt der Gläubiger die Überweisung einer bereits gepfändeten Forderung, ist dem Schuldner rechtliches Gehör ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pflichten des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 5 § 850l I 1 begründet eine einmonatige Leistungssperre. Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit die Sperre auch für künftiges Guthaben. Ist das Kontoguthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (Lissner Jur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld § 851 ZPO 5 Übergabe Scheck § 757 ZPO 3 Titel und Quittung § 757 ZPO 1 überlanges Gerichtsverfahren § 198 GVG 1 Überlastung des Richters § 21e GVG 37 Übermittlung elektronischer Dokumente Art der Dokumente § 14b FamFG 9 Ausnahmen § 14b FamFG 6 Behörden und Zusammenschlüsse von Behörden § 14b FamFG 5 Ersatzeinreichung § 14b FamFG 8 fakultative elektronische Übermittlun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Verfahrensrechtliche Kompetenzen.

Rn 19 Der Gläubiger erwirbt die Befugnisse, die der Schuldner hatte. Er ist deswegen befugt, im eigenen Namen einen Einziehungsprozess gg den Drittschuldner zu führen (BGHZ 82, 28, 31). Auf dieses Klagerecht ist der Gläubiger bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Drittschuldners angewiesen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen Vollstreckungstitel gg den Drit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Verfahren.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 886 erstreckt sich auf die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe sowohl beweglicher (vgl §§ 883, 884) als auch unbeweglicher (vgl § 885) Sachen. Die Norm greift nicht ein, wenn sich der herauszugebende Gegenstand im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindet. Dann vollstreckt der GV durch Übernahme der Sache vom Dr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1a In der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ist zwischen dem durch die Forderungspfändung begründeten Pfandrecht und der Gläubigerbefriedigung durch die Pfandverwertung zu unterscheiden (krit Stamm Prinzipien, 435 ff). Abweichend von den §§ 1282, 1228 II BGB gewährt die Pfändung dem Gläubiger noch kein Verwertungsrecht. Aus der gepfändeten Forderung kann sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Verzichtet werden kann auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung der Forderung. Zulässig ist der Verzicht bereits nach der Pfändung, also nicht erst nach der Überweisung. Bedeutsam ist die Regelung nur bei einer zur Einziehung überwiesenen Forderung. Bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt ist der Verzicht wegen der nach § 835 II eingetretenen Befriedigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung verpflichtet § 842 den Gläubiger zur Beitreibung der Forderung. Diese Beitreibungspflicht ist bei einer nach § 835 I Alt 1 zur Einziehung überwiesenen Forderung gerechtfertigt, weil der Gläubiger wegen seiner Titelforderung erst befriedigt ist, wenn die überwiesene Forderung erfüllt wird. Der Schuldner kann dabei nur noch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Stellung des Schuldners.

Rn 23 Trotz Überweisung der Forderung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die weiterhin zu seinem Vermögen gehört (BGH NJW 01, 2178, 2179). Der Vollstreckungsschuldner ist aber nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger (BGHZ 82, 28, 31). Verboten sind ihm Verfügungen zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers, § 829 I 2 (BGH NJW 01, 2178, 2179 [BGH 05.0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Für die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 837 einige von den §§ 835 f abweichende spezielle Anforderungen. Die Regelung knüpft an die besondere Pfändungsbestimmung für die durch Hypothek gesicherten Forderungen des § 830 an. Ziel ist auch bei der Überweisung, den materiell-rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Anstelle der Überweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Andere Verwertung.

Rn 9 Das Vollstreckungsgericht entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Verwertungsart, doch darf es keine andere als die beantragte Verwertungsart anordnen (Gottwald/Mock § 844 Rz 5). Für die Anordnung müssen besondere Gründe vorliegen, etwa weil eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die andere Verwertung muss vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Stellung des Gläubigers.

Rn 82 Der Pfändungspfandgläubiger erlangt im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung, die ein Rechtspfandgläubiger nach den Grundsätzen der §§ 1273 ff BGB vor Eintritt der Pfandreife innehat. Weitergehende Rechte sind von einer Überweisung gem § 835 oder Anordnung nach § 844 abhängig. Er darf nach der Pfändung ohne Überweisung die Forderung sichern und zur Erhaltung des Pfan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Nießbrauch.

Rn 69 Der Nießbrauch berechtigt dazu, die Nutzungen aus einer Sache, § 1030 BGB, oder aus einem Recht, § 1068 BGB, zu ziehen (PWW/Ahrens § 1030 Rz 11). Der Nießbrauch ist zwar unübertragbar, § 1159 S 1 BGB. Da aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden kann, ist er nach Abs 3 pfändbar. Obwohl die Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden kann, ber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Internet-Domain.

Rn 67 Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; BFH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift regelt bei einem bestehenden Gemeinschaftskonto den Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und Begründung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf diesen Einzelkonten. Bislang fehlte dafür eine gesonderte Regelung, weswegen zahlreiche Einzelfragen umstritten waren. Da der Kontopfändungsschutz als persönliches Recht des Kunden ausgestellt ist und von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Nicht wiederkehrende Leistungen (Abs 4).

Rn 46 Mit der gesetzlichen Leistungssperre wird der Vollstreckungsschutz für Schuldner erweitert, deren Einkünfte iSd § 850i gepfändet und dem Gläubiger überwiesen sind. Die antragsunabhängige Sperrfrist nach Abs 4 setzt nicht beim Kontoguthaben an, sondern besteht bereits bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen an der Quelle der Einkünfte. Diese Regelung ermöglicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 7 Ist die Hypothekenforderung zur Einziehung überwiesen, erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Der Schuldner bleibt Inhaber von Forderung und Hypothek. Nach Befriedigung durch den Drittschuldner kann ihm der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellen (Hamm Rpfleger 85, 187; LG Düsseldorf MittRhNotK 82, 23, 24). Eine Löschungsbewilligung ohne Zahlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 37 Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr