Kontokorrentkonto als Zwischenkonto

Wegen der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Darlehensmittel unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung bestimmter Investitionen dienen müssen, hat auch der Weg, den die Darlehensmittel nehmen, besondere Bedeutung. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen für die Steuerunschädlichkeit.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus der Rechtsprechung

Durchleitung eines Darlehensbetrags durch ein Kontokorrentkonto

Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos – schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrags zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist.[2]

30-Tage-Regelung

Ausweislich der Regelungen der Finanzverwaltung ist es jedoch unschädlich, wenn Darlehensmittel i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 zunächst auf ein Konto des Darlehensnehmers überwiesen werden, von dem sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf dieses Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Die Finanzverwaltung lässt diese Form des Zahlungswegs zu, da es in der Praxis regelmäßig unüblich ist, Aufwendungen direkt vom Darlehenskonto zu überweisen. Bei einem solchen Zwischenkonto kann es sich z. B. um ein Kontokorrentkonto oder Sparkonto handeln.[3] Der BFH hat bisher offengelassen, ob er dieser Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 folgt.[4] Im Bereich der Investitionsfinanzierung nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (Überentnahmen) wird eine solche 30-Tage-Regelung zugelassen.[5]

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