Rz. 153

Abs. 1 Satz 4 und 5 bestimmt, dass Kindergeld (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 8.4.2010, 1 BvR 3163/09 und den Beschluss v. 14.7.2011, 1 BvR 932/10) und Kinderzuschlag (zur aktuellen Diskussion vgl. BT-Drs. 17/374, 17/942, 17/968 und 17/1117) dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AS 335/14). Beim Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ist das nach Abs. 1 Satz 4 stets der Fall, beim Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (Abs. 1 Satz 5). Das BVerfG hat zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Berücksichtigung von Kindergeld (BVerfG, Beschluss v. 11.3.2010, 1 BvR 3163/09) als bedarfsminderndes Einkommen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010, 1 BvR 2556/09). Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzuordnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist (BSG, Urteil v. 25.10.2017, B 14 AS 35/16 R). Der Kinderzuschlag ist allerdings keine Leistung nach dem SGB II, die von vornherein nach § 11a Abs. 1 Satz 1 nicht als Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen wäre. Zwar hat das BSG über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung systematischer und historischer Zusammenhänge zwischen den 3 nebeneinanderstehenden Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigende existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG angesehen (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14). Ein vergleichbares Existenzsicherungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung begründet § 6a BKGG für das BSG jedoch nicht. Der Kinderzuschlag hat zwar ebenfalls existenzsichernde Wirkung, das SGB II und § 6a BKGG bilden aufeinander bezogene Leistungssysteme. Jedoch ist mit § 6a BKGG demnach kein vergleichbares, umfassend konzipiertes Existenzsicherungssystem begründet worden, auf das sich die Sperrwirkung von § 11a Abs. 1 Satz 1 nach Sinn und Zweck ebenfalls erstreckt. Dem steht bereits die explizite Anrechnungsregel des Abs. 1 Satz 3 entgegen. Auch der Sache nach soll der Kinderzuschlag gerade vermeiden, dass Familien mit Kindern nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder in ein umfassendes Existenzsicherungssystem – nämlich dem des SGB II – einbezogen und dessen Regime unterstellt werden. § 6a BKGG einerseits und das SGB II andererseits bilden jedoch ein Alternativverhältnis, bei dem der Kinderzuschlag nicht entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie, die vom tatsächlichen Zufluss für die Berücksichtigung als Einkommen ausgeht, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt, zu berücksichtigen ist, sondern in dem Monat, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erbracht wird. Der Umstand, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 vermieden wird, weil im Ergebnis nur die Eltern den Zuschlag erhalten, deren eigener Bedarf gedeckt ist, bestimmt einen derart vom tatsächlichen Mittelzugang normativ abweichenden Zufluss. Ein nachträglich gezahlter (Gesamt-)Kinderzuschlag während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II ist nicht (notfalls auch) für diesen Zeitraum bedarfsdeckend einzusetzen, solche existenzsichernden Wirkungen sind ihm dem BSG zufolge kindergeldrechtlich nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG gerade nicht zugedacht. Grundsicherungsrechtlich ist der Kinderzuschlag nur den Monaten als Einkommen zuzurechnen, für die er zur Vermeidung des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestimmt ist.

 

Rz. 154

Kindergeld ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Kindergeld in unterschiedlicher Höhe wird auf alle Kinder gleichmäßig aufgeteilt. Kindergeld, das zusammen mit anderem Einkommen den Bedarf des Kindes übersteigt, wird beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt. Das gilt auch für den Teil des Kindergeldes, der nur deshalb nicht auf die Leistungen an das Kind angerechnet wird, weil es sich um Leistungen nach § 28 handelt. Auch Kindergeld für ein volljähriges im Haushalt lebendes Kind ist Einkommen des Kindergeldberechtigten (BSG, Urteil v. 19.3.2008, B 11b AS 13/06 R). Voraussetzung ist aber auch dann, dass das Kindergeld für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt wird. Besteht mangels eines gemeinsamen Haushalts keine Bedarfsgemeinschaft von Elternteil und Kind, ist das Kindergeld auch nicht bei dem Elternteil als Kindergeldberechtigtem als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das Kindergeld nachweislich an das Kind weitergeleitet wird (BSG, Urteil v. 16.4.2013, B 14 AS 81/12 R).

 

Rz. 155

Im entschiedenen Fall ist die Mutter des volljährigen Kindes verwitwet. Das Kind ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und verschiedenen Merkzeichen. Der...

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