0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 2 wurde zum 1.7.2006 und Abs. 4 zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Zugehörigkeit zum Berechtigtenkreis auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7. Damit grenzt die Vorschrift ab, wer unabhängig von Alter und Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt sowie Erwerbsfähigkeit Leistungen der Allgemeinheit aus Steuermitteln als Fürsorgeleistung bedarf. Die Vorschrift wird durch § 44a ergänzt. Dort ist in 3 Absätzen das Verfahren auch der Träger zueinander geregelt. Im Gegensatz zu den bedürftigkeitsunabhängigen Versicherungsleistungen – insbesondere das Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Recht der Arbeitsförderung im SGB III – wird zugleich klargestellt, dass die staatlichen Leistungen nachrangig sind.

§ 9 bestimmt die Eckpunkte der Hilfebedürftigkeit, die dann in den nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Der Gesetzgeber legt damit den Maßstab für die aus Steuermitteln finanzierte Sozialleistung an. Fehlende Hilfebedürftigkeit muss vom Jobcenter (im Auftrag der Agentur für Arbeit bzw. für den zugelassenen kommunalen Träger) ausdrücklich festgestellt werden, sie ergibt sich nicht aus einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers auf Leistungen zum Lebensunterhalt. In solchen Fällen kann die Leistung nach Maßgabe des § 66 SGB I versagt oder entzogen werden. Auch Fälle des § 31, in denen eine Leistungsminderung vorgesehen ist, können nicht dazu führen, dass Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht erbracht oder entzogen werden; ggf. ist die Leistungsminderung nach § 31a festzustellen. Zu Sofortangeboten vgl. § 3 Abs. 2.

 

Rz. 2a

Abs. 1 definiert Hilfebedürftigkeit in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen im Ergebnis als einen Zustand, in dem die Bedarfsgemeinschaft, die auch nur aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestehen kann, nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält, um den Lebensunterhalt insgesamt für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft und die Eingliederung in Arbeit der erwerbsfähigen Personen aus der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Damit ist umfassend beschrieben, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch ihre gemeinsamen Einrichtungen (vgl. § 44b) oder als zugelassene kommunale Träger nach § 6a nach dem SGB II erst nach Ausschöpfen aller Selbsthilfemöglichkeiten und erreichbarer Hilfe durch Dritte zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet werden sollen. Der Hilfesuchende hat insbesondere seine Arbeitskraft und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen einzusetzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern oder zu beenden (verkürzen oder beseitigen). Dies korrespondiert mit den Grundsätzen des Forderns, insbesondere der Eigenverantwortung (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1). Andererseits wird verdeutlicht, dass nicht jegliche Habe geopfert werden muss, bevor die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Insbesondere durch die Bürgergeld-Gesetzgebung sind in Bezug darauf deutliche Verbesserungen zugunsten der leistungsberechtigten Personen geschaffen worden (vgl. z. B. §§ 11b, 12, 22 n. F.). Allerdings sind vorrangig Hilfen von Angehörigen und Sozialleistungsträgern einzusetzen. Das Gesetz differenziert hierbei nicht nach der Nähe der Angehörigen und grenzt auch die Träger von Sozialleistungen nicht näher ein. Damit wird noch einmal herausgestellt, wie umfassend der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. auch § 5 Abs. 1 und 3). Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass sich trotz der Neufassung des Abs. 2 zum 1.1.2011 an der materiellen Rechtslage nichts geändert hat. Die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werde erst nach Abs. 2 bestimmt, Abs. 2 sei insofern in Bezug auf Abs. 1 eine Sonderregelung für die verschiedenen Konstellationen, in denen mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zwar unterfällt jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zunächst Abs. 1; Abs. 2 b...

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