Darlehen, die aufgenommen werden, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 begünstigten Wirtschaftsguts, die zunächst aus Eigenmitteln bezahlt wurden, zu refinanzieren, dienen nicht der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[1] Das gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige vor der Überweisung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht von dem rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Konto ausgehen konnte. In einem solchen Fall werden durch die Darlehensvaluta nur die Eigenmittel wieder aufgefüllt, was regelmäßig zur steuerschädlichen Verwendung des Darlehens führt.[2]

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