Rn 11

Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Recht dazu (BGHZ 127, 152). Unerheblich ist, ob es sich lediglich um einen vorläufig vollstreckbaren Titel handelt. Der Überweisungsbetrag darf daher nicht die Pfändung übersteigen (RG Gruchot 37, 422, 423). Der auf einen Arrest (BGHZ 121, 101) oder auf eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a gestützte Überweisungsbeschluss ist mangels eines geeigneten Vollstreckungstitels nichtig, weil hier die Verwertung nicht erfolgen kann. Ist der Schuldner nicht Inhaber der behaupteten Forderung, gehen Pfändung und Überweisung ins Leere (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 6).

 

Rn 12

Der Pfändungsbeschluss muss noch nicht wirksam sein, aber durch Zustellung wirksam werden können (MüKoZPO/Smid § 835 Rz 5; vgl Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 13; aA RG Gruchot 34, 1172, 1175). Der Überweisungsbeschluss wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam, § 835 III 1 iVm § 829 II, III (G/S/B-E § 55 Rz 32), aber nicht vor der Pfändung. Die Überweisung berechtigt den Gläubiger, die Forderung im eigenen Namen bzw bei einer Überweisung an Zahlungs statt als eigenes Recht ggü dem Drittschuldner geltend zu machen und durchzusetzen (MüKoZPO/Smid § 835 Rz 3). Erwirkt der Gläubiger zunächst nur eine Teilüberweisung, bleibt die restliche Forderung gepfändet (Anders/Gehle/Nober ZPO § 835 Rz 2) und kann später auf Antrag überwiesen werden. Haben mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet, kann sie jedem zur Einziehung überwiesen werden, ohne Einfluss auf den Rang der Pfandrechte zu haben (RGZ 164, 162, 169). Bei Rangzweifeln kann der Drittschuldner gem § 853 hinterlegen bzw gem §§ 854 ff vorgehen; zur Klage bei mehrfacher Pfändung vgl Rn 20.

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