I. Grundlagen.

 

Rn 3

Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger den Wert der Überweisung einfach abschätzen kann.

 

Rn 4

Voraussetzung einer Überweisung ist die wirksame Pfändung der hypothekarisch gesicherten Forderung nach § 830, wofür ua die Übergabe des Hypothekenbriefs bzw die Eintragung erforderlich sind. Deswegen ist ein gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluss erlassener Überweisungsbeschluss unwirksam (BGHZ 127, 146, 152; aA Stöber NJW 96, 1185; Hintzen/Wolf Rpfleger 95, 97). Ergeht dennoch ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird die Überweisung erst wirksam, wenn die Pfändung wirksam, weil zugestellt ist.

II. Briefhypothek.

 

Rn 5

Die Überweisung der gepfändeten Forderung aus einer Briefhypothek setzt keine förmliche Zustellung des Beschl an den Gläubiger voraus. Sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt genügt eine formlose Aushändigung des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 1. In das Grundbuch eintragbar ist lediglich die Pfändung, nicht auch die Überweisung zur Einziehung (KG OLGR 30, 18).

III. Buchhypothek.

 

Rn 6

Es ist zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt zu unterscheiden. Für die Überweisung einer gepfändeten Buchhypothekenforderung zur Einziehung genügt eine formlose Aushändigung an den Hypothekengläubiger, Abs 1 S 1. Auch in diesem Fall wird die Überweisung nicht ins Grundbuch eingetragen, denn der Vollstreckungsgläubiger wird nicht Inhaber der Hypothek (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 837 Rz 3). Wird die Forderung aus einer Buchhypothek an Zahlungs statt überwiesen, muss der Überweisungsbeschluss dem Hypothekengläubiger ausgehändigt und zusätzlich die Überweisung gem Abs 1 S 2 Hs 1 ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung ist vom Vollstreckungsgläubiger zu beantragen (HK-ZV/Bendtsen § 837 Rz 5). Sie erfolgt aufgrund des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 2 Hs 2, der keine Vollstreckungsklausel erfordert (Zö/Herget § 837 Rz 6).

IV. Rechtsfolgen.

 

Rn 7

Ist die Hypothekenforderung zur Einziehung überwiesen, erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Der Schuldner bleibt Inhaber von Forderung und Hypothek. Nach Befriedigung durch den Drittschuldner kann ihm der Gläubiger eine löschungsfähige Quittung ausstellen (Hamm Rpfleger 85, 187; LG Düsseldorf MittRhNotK 82, 23, 24). Eine Löschungsbewilligung ohne Zahlungsquittung stellt dagegen eine unzulässige sonstige Verfügung dar (St/J/Würdinger § 837 Rz 3). Bei der Überweisung an Zahlungs statt ersetzt der Überweisungsbeschluss die Abtretungserklärung gem § 1155 BGB iVm § 836 I. Auch hier bleibt der Schuldner zunächst Inhaber der Hypothek (Gottwald/Mock § 837 Rz 3). Gestützt auf den Überweisungsbeschluss, kann der Gläubiger die Grundbuchberichtigung beantragen (Anders/Gehle/Nober ZPO § 837 Rz 3).

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