Rz. 2

Die Verwertung einer Geldforderung erfolgt – auch wenn die gepfändete Forderung durch eine Hypothek (§ 830 ZPO) gesichert ist – mit Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 ZPO). Hier liegt dann auch der Hauptanwendungsfall, in dem - ausnahmsweise – für den Gläubiger die Überweisung an Zahlungs statt lukrativ sein kann, denn er kann – leichter – abschätzen, was er mit der Überweisung erlangt. Die Überweisung wird, abweichend von § 835 Abs. 3 ZPO, nach Abs. 1 wirksam (§ 836 Abs. 1 ZPO) nicht mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner, sondern bei der Briefhypothek mit (formloser) Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger, wenn ein wirksamer Pfändungsbeschluss (§ 830 ZPO) vorliegt. Ist die Pfändung zum Zeitpunkt der Aushändigung noch nicht wirksam, weil etwa der Vollstreckungsgläubiger noch nicht den Besitz der Hypothek erlangt hat, dann treten die Wirkungen der Überweisung auch erst mit Wirksamwerden der Pfändung ein. Die Überweisung wird weder im Brief noch im Grundbuch eingetragen. Das gilt sowohl für die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt. Bei der Überweisung an Zahlungs statt ersetzt dabei der Überweisungsbeschluss die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung nach § 1155 BGB (§ 836 Abs. 1 ZPO; Zöller/Herget, § 837 Rn. 6).

Bei der Buchhypothek muss zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt unterschieden werden. Bezüglich der Überweisung zur Einziehung gilt uneingeschränkt das zur Briefhypothek Ausgeführte entsprechend. Erfolgt die Überweisung an Zahlungs statt, ist sie zusätzlich zu der Pfändung im Grundbuch einzutragen (Abs. 1 Satz 2). Die Eintragung erfolgt aufgrund eines formlosen Antrags des Gläubigers unter Vorlage des Überweisungsbeschlusses, der nicht zugestellt sein muss und auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Auch die Eintragung der Überweisung ist nicht vor dem Wirksamwerden der Pfändung (§ 830 ZPO) zulässig (Zöller/Herget, § 837 Rn. 5). Die Pfändung der Buchhypothek muss zuvor nach § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Grundbuch eingetragen sein (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = LM ZPO § 830 Nr 3 (1/1995) = DNotZ 1995, 139 = WuB VI E § 794 ZPO 2.95 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140).

 

Rz. 3

Die Überweisung verschafft dem Gläubiger die in § 835 ZPO genannten Rechte. Er kann daher die Hypothekenforderung in eigenem Namen einziehen oder geltend machen. Er kann ohne Mitwirkung des Schuldners dem Drittschuldner auf dessen Leistung hin eine löschungsfähige Quittung erteilen, auch wenn die Überweisung lediglich zur Einziehung erfolgte (LG Düsseldorf MittRhNotK 1982, 23). Die Überweisung ändert nichts an der Stellung des Schuldners als Inhaber der Hypothek, und zwar zunächst auch im Falle der Überweisung an Zahlungs statt nicht. Bei der Überweisung an Zahlungs statt kann der Gläubiger allerdings die Umschreibung der Hypothek auf seinen Namen verlangen. Geschieht das, erlangt er auch Eigentum am Brief (§ 952 BGB).

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