Zu unterscheiden von dieser Erklärungspflicht des Arbeitgebers[1] ist die Auskunftsverpflichtung des Schuldners[2] (Arbeitnehmers). Der Schuldner ist danach verpflichtet, nach der Überweisung zur Einziehung dem Gläubiger die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung des gepfändeten Arbeitseinkommens nötige Auskunft zu erteilen. Das gebietet insbesondere eine Mitteilung der zur Berechnung der unpfändbaren und pfändbaren Einkommensteile wesentlichen Angaben, somit des Bruttoeinkommens, der nach § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnenden Beträge, des Zahlungszeitraums und der gesetzlichen Unterhaltspflichten, damit auch Angabe der eigenen Einkünfte einer unterhaltsberechtigten Person für die Nichtberücksichtigung.[3] Der Schuldner, der diese Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern.[4] Zuständig für die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher.[5] Weitergehend obliegt dem Schuldner die Pflicht, die über das gepfändete Arbeitseinkommen vorhandenen Urkunden herauszugeben.[6] Diese Herausgabe kann vom Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung (Herausgabevollstreckung[7]) erwirkt werden.[8]

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