Gesetzestext

 

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.

 

Rn 1

Eine Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig, weil die Vollstreckung nach den §§ 847–848 nicht zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Forderung führt, sondern nur die weitere Zwangsvollstreckung vorbereitet. Zudem besitzen die nach den §§ 847–848 gepfändeten Ansprüche keinen Nennwert. Die Überweisung zur Einziehung findet nach den §§ 847 ff statt.

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