Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Geschiedenenunterhalt richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Geschiedenenunterhalt).

Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu zahlen ist. Dieses ergibt sich im Bereich des Trennungsunterhaltes aus § 1361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB, beim Geschiedenenunterhalt aus § 1585 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

Das Geld hat der Unterhaltsschuldner entsprechend der Vorschrift des § 270 BGB auf seine Kosten und seine Gefahr an den Unterhaltsgläubiger zu übermitteln. In der Praxis wird die Unterhaltsschuld in der Regel durch Barzahlung oder Überweisung erbracht, wobei streng genommen eine Barzahlung geschuldet ist. In der Überweisung ist formaljuristisch lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt zu sehen.

 
Hinweis

Wird nicht explizit von dem Unterhaltsgläubiger eine Überweisung gefordert, sollte von dem Unterhaltsschuldner zuvor abgeklärt werden, ob Überweisungen gewünscht sind. Probleme können hier auftauchen, wenn der Unterhalt auf ein überzogenes Konto überwiesen wird. Es existiert Rechtsprechung, wonach in derartigen Fällen der Unterhaltspflichtige Gefahr läuft, den Unterhalt ein zweites Mal zu zahlen, wenn als Zahlungsmodalitäten nicht zuvor Überweisungen abgesprochen wurden und die Bank mangels Deckung keine Verfügung über den gezahlten Unterhalt zulässt.[2]

Geschuldet wird immer der volle Monatsbetrag, auch wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt oder – wie im Fall des Trennungsunterhalts aufgrund rechtskräftiger Scheidung – der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats erlischt.

[2] OLG Hamm, FamRZ 1988, 499.

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