Die Kosten der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.[1] Auch hinsichtlich der Kosten der Überweisung und der Bearbeitung der Pfändung besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger.[2] Diese Kosten fallen grundsätzlich dem Arbeitgeber zur Last.

Auch kann eine Kostenerstattungspflicht nicht durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung getroffen werden.[3] Denn die Pfändung ist mittelbare Folge der Gestaltung der privaten Vermögenssphäre durch den Arbeitnehmer bezüglich derer die Betriebsparteien keine Regelungskompetenz besitzen.

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber eine Kostenerstattungspflicht einzelvertraglich im Arbeitsvertrag begründen kann. Grundsätzlich gilt nach den Prinzipien der Privatautonomie Vertragsfreiheit. Diese ist jedoch im Arbeitsrecht durch zahlreiche gesetzliche Normen begrenzt. In der betrieblichen Praxis überwiegen vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Arbeitsverträge. Seit dem 1.1.2002 unterliegen diese Formularverträge der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Regelungen müssen transparent sein und dürfen den Beschäftigten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Pflicht zur Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer dürfte eine derartige unangemessene Benachteiligung zu bejahen sein. Ausgangspunkt ist, dass keinerlei gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung seitens des Arbeitnehmers besteht.[4] Dem Drittschuldner sind die Drittschuldnerauskunft wie die Bearbeitung und Abwicklung einer Pfändung vom Gesetzgeber als staatsbürgerliche Pflicht übertragen worden und dient der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung. Damit sind auch die Kosten sowohl für die Erbringung der Drittschuldnererklärung als auch für die Ermittlung und Abführung des pfändbaren Betrages gesetzlich dem Drittschuldner zugewiesen. Dies hat seinen Grund darin, dass durch die Bearbeitung von Pfändungen der Drittschuldner keine Dienstleistungen für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung handelt. Ihre Erfüllung durch Abgabe der Drittschuldnererklärung, die hierzu erforderlichen Vorarbeiten, die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung in Form der Ermittlung des pfändbaren Betrags und dessen Auszahlung an den Gläubiger liegen nicht im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Drittschuldners selbst, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung, etwa durch Zahlungen ohne befreiende Wirkung oder durch die Belastung mit Schadensersatzansprüchen des Vollstreckungsgläubigers gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, vermeiden will.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Hierzu äußerte der BGH in einer Entscheidung betreffs Bearbeitungsgebühren einer Sparkasse für die Bearbeitung von Pfändungen von Giro- und von Sparguthaben:

"Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Wenn ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können diese Kosten nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Dritte abgewälzt werden. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114 S. 330, 335; 124 S. 254, 260; 136 S. 261, 266; 137 S. 43, 45 f.; Urteil vom 18.5.1999, a. a. O. S. 1273)."

Diese zutreffenden Ausführungen treffen gleichermaßen auch zu bei einer Kostenerstattungsklausel für die Bearbeitung von Pfändungen in Formulararbeitsverträgen. Daher dürften derartige Klauseln nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.[5]

Die Festlegung einer Erstattungspflicht in Tarifverträgen dürfte hingegen wohl wirksam sein. Denn die Verursachung der zum Teil doch erheblichen Kosten der Bearbeitung der Lohnpfändung liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers.

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