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Pfändung von Lohn / 12 Kosten des Arbeitgebers durch Bearbeitung und Überweisung

Stefanie Hock
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Die Kosten der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.[1] Auch hinsichtlich der Kosten der Überweisung und der Bearbeitung der Pfändung besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger.[2] Diese Kosten fallen grundsätzlich dem Arbeitgeber zur Last.

Auch kann eine Kostenerstattungspflicht nicht durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung getroffen werden.[3] Denn die Pfändung ist mittelbare Folge der Gestaltung der privaten Vermögenssphäre durch den Arbeitnehmer bezüglich derer die Betriebsparteien keine Regelungskompetenz besitzen.

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber eine Kostenerstattungspflicht einzelvertraglich im Arbeitsvertrag begründen kann. Grundsätzlich gilt nach den Prinzipien der Privatautonomie Vertragsfreiheit. Diese ist jedoch im Arbeitsrecht durch zahlreiche gesetzliche Normen begrenzt. In der betrieblichen Praxis überwiegen vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Arbeitsverträge. Seit dem 1.1.2002 unterliegen diese Formularverträge der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Regelungen müssen transparent sein und dürfen den Beschäftigten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Pflicht zur Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer dürfte eine derartige unangemessene Benachteiligung zu bejahen sein. Ausgangspunkt ist, dass keinerlei gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung seitens des Arbeitnehmers besteht.[4] Dem Drittschuldner sind die Drittschuldnerauskunft wie die Bearbeitung und Abwicklung einer Pfändung vom Gesetzgeber als staatsbürgerliche Pflicht übertragen worden und dient der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung. Damit sind auch die Kosten sowohl für die Erbringung...

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