Rn 3

Die Gläubiger erlangen durch die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die gleichen Rechte wie nach § 835. Die Forderung kann deswegen gem § 837 durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt verwertet werden. Hypothekarisch gesicherte Forderungen bilden den Hauptanwendungsfall der Überweisung an Zahlungs statt, weil der Gläubiger den Wert der Überweisung einfach abschätzen kann.

 

Rn 4

Voraussetzung einer Überweisung ist die wirksame Pfändung der hypothekarisch gesicherten Forderung nach § 830, wofür ua die Übergabe des Hypothekenbriefs bzw die Eintragung erforderlich sind. Deswegen ist ein gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluss erlassener Überweisungsbeschluss unwirksam (BGHZ 127, 146, 152; aA Stöber NJW 96, 1185; Hintzen/Wolf Rpfleger 95, 97). Ergeht dennoch ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird die Überweisung erst wirksam, wenn die Pfändung wirksam, weil zugestellt ist.

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