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Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin erfolgende Gutschrift auf dem Gläubigerkonto getilgt wird (BGHZ 6, 121). Maßgebend ist also die Gutschrift (Hamm WM 77, 1238). Eine dahingehende Abrede unterliegt allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre und kann daher auch stillschweigend getroffen werden. Dabei wird man insb die Betragsgrenzen des Geldwäscherechts (§ 10 GWG) berücksichtigen müssen. Denn im Hinblick auf den Zusatzaufwand des Zahlungsgläubigers bei Überschreitung dieser Grenzbeträge muss den Geldschuldner eine vorvertragliche Hinweispflicht treffen, wenn er bar leisten will. Schließt er einen Vertrag ohne vorherigen Hinweis ab, ist die Barzahlung als stillschweigend ausgeschlossen anzusehen. Der Gläubiger muss dann (iRd § 315 I) andere Methoden der Erfüllung oder Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber anbieten. Ob der Überweisung ansonsten Erfüllungswirkung zukommen soll, hängt davon ab, ob nur eine Ersetzungsbefugnis zugunsten des Schuldners vereinbart wurde (dann Leistung an Erfüllungs statt) oder ob der Schuldinhalt schon durch die Abrede geändert wird. Letzteres dürfte typisch sein (anders noch BGH NJW 53, 897); denn nach der Interessenlage werden die Vertragsparteien die bargeldlose Zahlung als risikoärmere Zahlungsform regelmäßig bevorzugen. Praktisch hat die Frage aber keine Bedeutung. Die bloße Eröffnung eines Girokontos begründet noch kein Einverständnis mit einer Erfüllung durch Überweisung (BGH NJW 53, 897). Ein Einverständnis liegt aber nach der Verkehrssitte regelmäßig darin, dass der Gläubiger dem Schuldner auf seinen Geschäftsbriefen, Rechnungen, Mahnschreiben oder auf vergleichbaren Dokumenten eine Bankverbindung mit Kontonummer angibt. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grds nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grds keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 24; NJW-RR 04, 1281; auch nicht aufgrund des § 354a HGB, Köln WM 06, 1144), sofern der Gläubiger diese Zahlung nicht nachträglich als Leistung an Erfüllungs statt iSd § 364 I genehmigt (Köln NJW-RR 91, 50 [OLG Köln 05.04.1990 - 6 U 205/89]). Das Gleiche gilt, wenn auf eine bestimmte Art von Konto (zB Hausgeldkonto als Treuhandkonto bei der WEG oder Privatkonto statt Geschäftskonto) zu zahlen ist und der Schuldner dies nicht beachtet (Ddorf NJW-RR 06, 267; München OLGR 94, 253). Noch weniger ist das Konto eines Dritten geeignet. Das einmal erteilte Einverständnis ist grds bis zur Vornahme der Überweisung (Leistungshandlung) frei widerruflich (BGH NJW-RR 04, 1281). Ein solcher Widerruf kann auch in der Mitteilung einer bestimmten, nunmehr abweichenden Bankverbindung auf einer Rechnung liegen (BGH NJW-RR 04, 1281; einschränkend Hamm VersR 07, 485). Unterbleibt der Widerruf, ist das Konto aber aufgelöst, so tritt Erfüllung ein, sobald in der Bank eine Buchung vorgenommen wird, die einen von der Bank als berechtigt angesehenen Auszahlungsanspruch des Gläubigers ausweist (Hamm VersR 07, 485; FG Hannover WM 95, 1020). Ausnahmsweise kann eine besondere Hinweispflicht des Gläubigers auf das neue Konto bestehen (Frankf NJW 98, 387 [OLG Frankfurt am Main 26.09.1997 - 8 U 130/97]). Die Berufung auf das Vorliegen einer Zahlung auf ein ›falsches‹ Konto kann ferner treuwidrig sein, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er die Zahlung als seinem Vermögen zugeflossen betrachtet (BGH NJW-RR 04, 1281 [BGH 17.03.2004 - VIII ZR 161/03]). Ebenso wie die Überweisung auf ein nicht angegebenes Konto reicht eine nur vorläufige Gutschrift auf einem Konto nicht aus, solange die Bank den Überweisungsbetrag noch nicht freigegeben hat (BGHZ 145, 45). Bei einem Sparkonto wird ein Einverständnis des Schuldners typischerweise fehlen (Hamm NJW 87, 70). Erfolgt die Überweisung auf ein Konto des Schuldners, über das der Gläubiger lediglich mit verfügen kann, ist es eine Frage der Auslegung der Abreden, ob bereits mit der Gutschrift oder erst mit Auszahlung an den Gläubiger Erfüllung eintritt (BGH NJW 99, 210 [BGH 28.10.1998 - VIII ZR 157/97]). Ob ein bloßer Buchungsvorgang eine Erfüllung darstellt, hängt von seinem Zweck und den Begleitumständen ab (Kobl WM 90, 1063 [OLG Koblenz 27.03.1990 - 3 U 350/89]). Andere Formen der bargeldlosen Zahlung entfalten grds keine Erfüllungswirkung, sondern sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – eine Leistung erfüllungshalber (BGH NJW-RR 01, 1430 [BGH 03.04.2001 - XI ZR 223/00]: Schecks; BGHZ 96, 182: Wechsel; Pfeiffer NJW 97, 1036: Geldkarte). Die Lastschrift zielt als rückläufige Überweisung wie diese auf Erfüllu...

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