Leitsatz (amtlich)

Zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 362

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2003)

LG Bochum (Urteil vom 19.06.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Hamm v. 17.3.2003 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Bochum v. 19.6.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Teilkaufpreisforderung.

Die Firma I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) lieferte im Jahre 1999 erstmalig Waren an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte). In der Rechnung v. 18.11.1999 gab sie ein damals bei der Kreissparkasse K., der Streithelferin, bestehendes Girokonto an. Weitere Geschäftskontakte bestanden in der Folgezeit nicht. Auf Grund einer Bestellung v. 9.4.2001 lieferte die I. GmbH an die Beklagte 119.250 F. -Filme. Mit Schreiben v. 18.4.2001 teilte die Streithelferin der I. GmbH mit, dass sie nach Kündigung der Geschäftsverbindung die bestehenden Verbindlichkeiten auf ein Abwicklungskonto übertragen habe. Ausweislich des Rechnungsabschlusses vom gleichen Tage bestand ein Schuldsaldo i. H. v. 688.155,82 DM.

In der ggü. der Beklagten erteilten Rechnung v. 22.5.2001 über 733.149 DM gab die I. GmbH ein Konto bei der Postbank an. Die Beklagte überwies am 1.6.2001 einen Teil des Kaufpreises i. H. v. 439.889,40 DM auf das vormals bei der Streithelferin geführte Girokonto. Die Streithelferin verbuchte diesen Betrag auf dem Abwicklungskonto und verrechnete ihn in voller Höhe mit dem Schuldsaldo.

Die I. GmbH vertrat in anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin v. 8.6., 11.6. und 12.6.2001 die Auffassung, dass durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den überwiesenen Betrag habe; sie versuchte, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung zu bewegen. Im Schreiben v. 11.6.2001 führte die I. GmbH des Weiteren aus, trotz des Bestehens einer Globalzession sei die Kaufpreisforderung nicht an die Streithelferin abgetreten worden, da die veräußerten Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben und der Kaufpreisanspruch daher bereits abgetreten worden sei. Die Streithelferin lehnte eine Freigabe des Betrags ab und vertrat in ihrem anwaltlichen Antwortschreiben v. 11.6.2001 die Auffassung, es komme auf die Frage, ob der Globalzession der Streithelferin Rechte aus verlängertem Eigentumsvorbehalt vorgingen, nicht an. Die Klägerin legte diese Schreiben in erster Instanz zum Beleg ihrer Behauptung vor, sie habe eine Verrechnung seitens der Streithelferin zurückgewiesen.

Der Geschäftsführer der I. GmbH gab für diese am 5.9.2001 die eidesstattliche Versicherung ab. Danach waren mit Ausnahme einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft in H. keinerlei Vermögenswerte vorhanden. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gab der Geschäftsführer in dem Vermögensverzeichnis nicht an. In der Rubrik "Bankguthaben/Konten" ist u. a. vermerkt:

"Kreissparkasse K.

Konto-Nr.??

Soll: 200.000 DM".

Am 12.9.2001 trat die I. GmbH einen Teil der Kaufpreisforderung i. H. v. 73.314 DM an die Firma F. AG ab, die die Forderung am gleichen Tage sicherungshalber weiter abtrat. Am 13.10.2001 trat die I. GmbH die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab und ermächtigte diese zur Einziehung. Mit Schreiben v. 20.12.2001 erklärte die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Teilkaufpreisanspruch i. H. v. 408.597,24 DM nicht durch ihre Zahlung v. 1.6.2001 auf das Konto bei der Streithelferin getilgt sei, die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Bereicherungsanspruchs, der ihr in diesem Fall wegen der ohne Erfüllungswirkung erfolgten Zahlung auf das Konto bei der Streitverkündeten zustehe. Am 16.4.2002 wurde die Teilkaufpreisforderung an die mittlerweile umfirmierte F. AG rückabgetreten; diese trat die Forderung am 23.4.2002 an die Klägerin ab. Die I. GmbH ist insolvent.

Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf 408.597,24 DM (733.149 DM abzgl. einer Rückbelastung von 34.551,76 DM und einer zwischen den Parteien streitigen Aufrechnung i. H. v. 290.000 DM) = 208.912,45 EUR.

Das LG hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, die Abtretungen an die Klägerin v. 13.10.2001 und 23.4.2002 seien mangels Verfügungsbefugnis der jeweiligen Zedenten unwirksam, da die Kaufpreisforderung, wie die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, bereits am 19.9.2000 im Wege der Globalzession an die Streithelferin abgetreten worden sei. Dieser bestrittene Sachvortrag sei nicht zuzulassen, da die Beklagte ihn aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht habe. Das LG habe auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Beklagte nicht auf die in dem vorgelegten Schreiben v. 11.6.2001 erwähnte Globalzession hingewiesen habe.

Erfüllung der Kaufpreisforderung sei durch die Überweisung der Beklagten auf das Konto bei der Streithelferin nicht eingetreten, da sich das Einverständnis der I. GmbH mit einer Zahlung durch Überweisung auf das in der Rechnung v. 22.5.2001 angegebene Konto bei der Postbank beschränkt habe. Der Beklagten stehe des Weiteren kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da die I. GmbH mangels Bestehens einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht zu einem Hinweis auf die geänderte Bankverbindung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen die I. GmbH aufrechnen können, da diese durch die Gutschrift auf dem Abwicklungskonto nicht bereichert sei. Nach Kündigung des Girovertrags habe der Streithelferin die Berechtigung gefehlt, den überwiesenen Betrag für die I. GmbH zu vereinnahmen und diesen mit ihr ggü. bestehenden Ansprüchen zu verrechnen. Die I. GmbH habe die Verbuchung auch nicht genehmigt, da sie umgehend widersprochen habe.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision beanstandete Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Aktivlegitimation der Klägerin stehe die von der Beklagten behauptete Globalzession der I. GmbH zu Gunsten der Streithelferin nicht entgegen, weil dieser erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachvortrag gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sei. Des Weiteren kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO hätte zulassen müssen, da er wegen eines Verstoßes des LG gegen die Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht geltend gemacht worden sei. Die Klage unterliegt sowohl der Abweisung, wenn die Klägerin auf Grund der Globalzession nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden ist, als auch im Falle eines wirksamen Forderungserwerbs, wie nachfolgend auszuführen ist.

2. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsgerichts, dass durch die Überweisung der Beklagten v. 1.6.2001 auf das ehemalige Girokonto der I. GmbH bei der Streithelferin Erfüllung nicht eingetreten ist. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gem. § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt i. S. d. §§ 363, 364 Abs. 1 BGB vorliegt (BGH v. 5.5.1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 [29 f.] = MDR 1986, 824; Urt. v. 28.10.1998 - VIII ZR 157/97, MDR 1999, 242 = NJW 1999, 210 = WM 1999, 11 unter II 1). Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung (BGH v. 5.5.1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 [30] = MDR 1986, 824; v. 6.12.1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135 [137] = MDR 1995, 490).

Im Zeitpunkt der Überweisung lag ein Einverständnis der I. GmbH mit einer Überweisung auf das vormals bei der Streithelferin geführte Konto nicht mehr vor. Entgegen der Auffassung der Revision wirkte das mit der Kontoangabe in der Rechnung v. 18.11.1999 stillschweigend erklärte Einverständnis nicht fort. Das einmal erteilte Einverständnis ist im Zweifel bis zur Vornahme der Überweisung frei widerruflich (Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 472 m. w. N.). Die Angabe (allein) einer neuen Bankverbindung in der Rechnung v. 22.5.2001 ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Erklärungsempfängers als konkludent erklärter Widerruf der Einverständniserklärung hinsichtlich des zuvor angegebenen Kontos auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Mitteilung einer Bankverbindung in einer Rechnung lässt mangels anderer Anhaltspunkte keinen anderen Schluss zu, als dass das Einverständnis des Gläubigers mit einer Überweisung des Rechnungsbetrags sich auf die nunmehr angegebene Bankverbindung beschränkt.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung jedoch erloschen, da die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, dass Erfüllung nicht eingetreten ist. Die I. GmbH muss sich auf Grund ihres widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als habe sie die Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags seitens der Streithelferin genehmigt (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies muss sich die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen (§ 404 BGB).

Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4b m. w. N.). So liegt es hier.

Die I. GmbH hat in ihren anwaltlichen Schreiben an die Streithelferin v. 8.6., 11.6.und 12.6.2001 die Auffassung vertreten, dass durch die Zahlung der Beklagten eine Tilgungswirkung nicht eingetreten sei und die Streithelferin keinen Anspruch auf den Betrag habe. Das Berufungsgericht hat dies zwar als Widerspruch gegen die Verrechnung gewertet, was die Revision nicht beanstandet. In den vorgenannten Schreiben hat die I. GmbH jedoch zugleich versucht, die Streithelferin zur Freigabe und Auszahlung des verbuchten Überweisungsbetrags zu bewegen. Aus diesen Erklärungen ggü. der Streithelferin ist zu schließen, dass sie den überwiesenen Betrag nicht (endgültig) zurückweisen, sondern ihrem Vermögen zuführen wollte.

Die I. GmbH dokumentierte nachfolgend mit Außenwirkung, dass sie den Überweisungsbetrag als ihrem Vermögen tatsächlich durch Verrechnung zugeflossen betrachtete. Dies ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, das ihr Geschäftsführer am 5.9.2001 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellte. Darin hat er zum einen die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte nicht angegeben. Zum anderen ist in der Rubrik "Bankguthaben/Konten" u. a. vermerkt: "Kreissparkasse K. Konto-Nr.??. Soll: 200.000 DM". Beide Angaben zusammengenommen können nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht anders verstanden werden, als dass die I. GmbH die Kaufpreisforderung als nicht bzw. nicht mehr vorhanden ansah. Da der I. GmbH die Forderung ursprünglich zugestanden hatte und sie im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht abgetreten worden war, ist aus der Nichterwähnung der Kaufpreisforderung als Aktivposten zu schließen, dass die I. GmbH die Forderung als erloschen betrachtete. Dementsprechend hat sich die I. GmbH die Zahlung auf das Konto der Streithelferin gutgebracht und diese damit ihrem Vermögen einverleibt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des in dem Vermögensverzeichnis angegebenen Kontostands mit dem Sollstand des Abwicklungskontos unter Berücksichtigung des Rechnungsabschlusses der Streithelferin v. 18.4.2001, der einen Schuldsaldo i. H. v. 688.155,82 DM aufwies. Der im Vermögensverzeichnis angegebene Sollstand von 200.000 DM lässt sich nur damit erklären, dass der Geschäftsführer der I. GmbH den nach Verrechnung des Überweisungsbetrags i. H. v. 439.889,40 DM verbleibenden Sollstand mit einer "runden" Zahl wiedergab. Dass der Sollstand des Abwicklungskontos durch andere Zahlungen in dieser Höhe verringert wurde, ist nicht vorgetragen und nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, wonach die insolvente I. GmbH mit Ausnahme einer Beteiligung an einer illiquiden Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte verfügte, auch auszuschließen.

Damit hat sich die I. GmbH die von der Streithelferin vorgenommene Verbuchung und Verrechnung des überwiesenen Betrags im Rechtsverkehr zu Eigen gemacht. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich gleichwohl darauf beruft, dass die Kaufpreisforderung nicht infolge der Überweisung auf das vormalige Girokonto getilgt worden ist. Die Berufung auf den Erfüllungseinwand stellt sich daher als treuwidrige und gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1162572

BGHR 2004, 1171

EBE/BGH 2004, 194

NJW-RR 2004, 1281

EWiR 2004, 957

WM 2004, 1219

WuB 2004, 653

WuB 2004, 689

ZIP 2004, 1354

MDR 2004, 1068

ZBB 2004, 316

Kreditwesen 2004, 981

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