Rn 6

Es ist zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt zu unterscheiden. Für die Überweisung einer gepfändeten Buchhypothekenforderung zur Einziehung genügt eine formlose Aushändigung an den Hypothekengläubiger, Abs 1 S 1. Auch in diesem Fall wird die Überweisung nicht ins Grundbuch eingetragen, denn der Vollstreckungsgläubiger wird nicht Inhaber der Hypothek (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 837 Rz 3). Wird die Forderung aus einer Buchhypothek an Zahlungs statt überwiesen, muss der Überweisungsbeschluss dem Hypothekengläubiger ausgehändigt und zusätzlich die Überweisung gem Abs 1 S 2 Hs 1 ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung ist vom Vollstreckungsgläubiger zu beantragen (HK-ZV/Bendtsen § 837 Rz 5). Sie erfolgt aufgrund des Überweisungsbeschlusses, Abs 1 S 2 Hs 2, der keine Vollstreckungsklausel erfordert (Zö/Herget § 837 Rz 6).

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