Rz. 8

§ 21 Abs. 2 regelt die Ermittlung der Übergangsgeldberechnungsgrundlage für Versicherte, die zuletzt vor Beginn der Teilhabeleistung (Leistungen nach §§ 14, 15, 16, 17 oder § 31 Abs. 1 Nr. 2)

a) freiwillig rentenversichert oder
b) als selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig

waren (= letzter rentenversicherter Status). Es genügt, dass die Versicherten in diesen Fällen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor Beginn der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielt haben, ohne dass diese Einkünfte beitragsrelevant zur Rentenversicherung sein müssen.

Das Übergangsgeld wird aus den Rentenversicherungsbeiträgen des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Teilhabeleistung berechnet (vgl. Rz. 10). An die Stelle des Beginns einer Teilhabeleistung tritt bei Versicherten, die unmittelbar vorher arbeitsunfähig waren, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Zu a)

Zu dem Personenkreis der freiwillig in der Rentenversicherung Versicherten zählen

  • Personen, die aufgrund ihrer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung/Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig sind, sich aber nach § 7 freiwillig versichert haben.
  • Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und keine Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung haben (weil sie z. B. kein deutscher Staatsangehöriger sind), aber nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Rentenrecht von der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben (vgl. § 232).

Zu b)

Zu dem Personenkreis der pflichtversicherten selbständig Tätigen zählen

  • die in § 2 aufgeführten selbständig Tätigen,
  • nicht nur vorübergehend selbständig Tätige, die ihre Rentenversicherungspflicht innerhalb von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2) und
  • Personen, die ihren bis zum 31.12.1991 erworbenen versicherungsrechtlichen Status erhalten wollten und einen entsprechenden Antrag nach § 229 und § 229a gestellt haben (Besitzstandswahrung).

Als Nachweis für die selbständige Tätigkeit reicht i. d. R. aus, dass der Betrieb noch angemeldet ist.

 

Rz. 9

Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgeldes ist, dass in dem Bemessungszeitraum, aus dem sich das Übergangsgeld berechnet, zumindest für einen Kalendermonat rechtswirksam Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes gilt das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Teilhabeleistung (vgl. Rz. 10).

Bei der Berücksichtigung der Beiträge spielt es keine Rolle, wer diese getragen hat und wo diese herrühren. Deshalb sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes z. B. Rentenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, die gezahlt wurden aufgrund:

  • einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1),
  • einer Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld – ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. Rz. 16),
  • Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI; vgl. Rz. 18),
  • von Wehr- oder Zivildienst (vgl. § § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a),
  • der Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegeunterstützungsgeld i. S. des SGB XI; vgl. Rz. 17),
  • einer geringfügigen Beschäftigung, sofern der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat bzw. keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. (Hinweis: Nur in diesem Fall werden die vom Arbeitgeber gezahlten und vom Versicherten voll aufgestockten Rentenversicherungsbeiträge bei der Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 berücksichtigt.)

Als Beiträge gelten auch die Rentenversicherungsbeiträge, die gemäß § 176 Abs. 3 als entrichtet gelten.

Wurden Beiträge aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt und liegt die Höhe des Arbeitsentgelts im Übergangsbereich i. S. d. § 20 Abs. 2 SGB IV (ab 1.1.2023: 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR mtl.), wird bei der Übergangsgeldberechnung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Anwendung der Vergünstigungsregelung des § 20 Abs. 2 SGB IV erzielt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein teilzeitbeschäftigter Versicherter mit Anspruch auf Übergangsgeld verdient seit dem 1.2.2023 im Kalendermonat 1.200,00 EUR brutto. Da sein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV liegt, wird sein Arbeitnehmeranteil bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht von 1.200,00 EUR, sondern von 918,92 EUR abgelesen. Deshalb steigt sein Nettoarbeitsentgelt von 830,00 EUR (= ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV) auf 956,50 EUR monatlich.

Fazit:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist trotz der sozialversicherungsrechtlichen Besonderheit ein Brutto-Arbeitsentgelt von 1.200,00 EUR (und nicht von 918,92 EUR) zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, sind 830,00 EUR anzusetzen.

Beiträge sind nur dann rechtswirksam gezahlt, wenn sie vor Beginn der Leistung (nicht: Zeitpunkt...

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