Die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn setzt begrifflich den Zufluss der Einnahmen beim Arbeitnehmer voraus. Die bloße Einräumung eines Rechtsanspruchs gegen den Arbeitgeber begründet solange keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, als der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich noch nicht verfügen kann. Denn die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.[1] Dementsprechend knüpft der Lohnsteuerabzug nicht an das Innehaben von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber an, sondern an den Zufluss des Arbeitslohns, der regelmäßig mit der Erfüllung des Anspruchs aus dem Dienstverhältnis zusammenfällt. Zufluss bedeutet Erlangen der tatsächlichen Verfügungsmacht an dem vom Arbeitgeber ­geschuldeten Arbeitslohn. Verfügungsmacht ist offensichtlich gegeben in Fällen der Barzahlung oder bei Überweisung des Arbeitslohns auf ein Konto des Arbeitnehmers. Bei Gutschrift des Arbeitslohns lediglich auf einem Konto des Arbeitgebers, z. B. aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- oder Vermögensbildungsmodells, ist Zufluss nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich verfügen kann.[2] Einen sofortigen Zufluss von Arbeitslohn hat die Rechtsprechung z. B. für den Fall angenommen, dass einem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber eine Jahresfahrkarte überlassen wird (Jahresnetzkarte für die Deutsche Bahn).[3] Der Vorteil aus einer Jahresmitgliedschaft im Fitnessstudio fließt hingegen nach der Rechtsprechung monatlich zu[4], weil der Arbeigeber sein vertragliches Versprechen fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Einen monatlichen Zufluss hat die Rechtsprechung auch bei der jährlichen Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen angenommen.[5]

Bei der Hingabe von Gutscheinen für bei einem Dritten zu beziehende Güter (z. B. Kraftstoff) erfolgt der Zufluss bereits mit Hingabe des Gutscheins und nicht erst bei Einlösung.[6]

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