Tz. 340

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind ebenfalls am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (s. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5). Der Gesetzgeber hat aber für diese Fälligkeitssteuern in § 240 Abs. 3 AO (Anhang 1b) eine Zahlungsschonfrist von bis zu drei Tagen eingeräumt. Diese greift aber leider nicht bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 341

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Fällt diese Zahlungsschonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese auf den nächsten Werktag (Fristablauf ist mit Ablauf des nächsten Werktages). S. § 108 Abs. 3 AO, Anhang 1b i. V. m. §§ 187ff. BGB, Anhang 12a.

 

Tz. 342

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Zahlung gilt nach § 224 AO (Anhang 1b) als wirksam geleistet:

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde mit dem Tag der Gutschrift auf dem Konto;
  • bei Hingabe von Scheckzahlungen gilt die Zahlung nach 3 Tagen ab Eingang als bewirkt;
  • bei Lastschrifteinzug am Tag der Fälligkeit.

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